Ein
Apostolisches Vikariat
ist nach romisch-katholischem
Kirchenrecht
(
CIC 1983
) ein bestimmter Teil der katholischen Glaubensgemeinschaft, der aufgrund besonderer Umstande noch nicht als
Diozese
errichtet worden ist. Die Vorstufe ist die
Apostolische Prafektur
. Als eigene, dauerhafte Organisationsform existierten Feldvikariate (spater: Militarvikariate) fur die
Seelsorge
in den Streitkraften
.
Es gibt einen
Apostolischen Vikar
, der in der Regel
Titularbischof
ist und zugleich die volle
Jurisdiktion
uber das Gebiet des Apostolischen Vikariates besitzt. Damit hat er die gleichen Aufgaben wie ein
Diozesanbischof
.
[1]
Faktisch ist er jedoch nicht wie ein Diozesanbischof
Ordinarius
aus eigener Person, sondern nur Stellvertreter des Papstes kraft ordentlicher stellvertretender Gewalt (potestas).
Nach dem Untergang der meisten norddeutschen Bistumer in der
Reformation
waren deren Gebiete bis 1821/1824 im
Apostolischen Vikariat des Nordens
zusammengefasst.
Im spaten 20. Jahrhundert gab es kaum noch Apostolische Vikariate; die meisten, die sich als lebensfahig erwiesen hatten, wurden zu Bistumern erhoben. Unter
Papst
Johannes Paul II.
wurden wieder verstarkt Apostolische Vikariate eingerichtet. Sie befinden sich oftmals in
Missionsgebieten
.
Weil die meisten Missionsgebiete von
Ordensgemeinschaften
betreut werden, sind in den Apostolischen Vikariaten zumeist Ordensleute auch Bischofe.
- Wilhelm Rees
:
Apostolischer Vikar bzw. Prafekt
. In:
Walter Kasper
(Hrsg.):
Lexikon fur Theologie und Kirche
. 3. Auflage.
Band
1
. Herder, Freiburg im Breisgau 1993,
Sp.
878
.
- Franz Kalde:
Diozesane und quasidiozesane Teilkirchen.
In: Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hrsg.):
Handbuch des katholischen Kirchenrechts.
2. grundlegend neubearbeitete Auflage. Regensburg 1999, S. 420ff., insbes. S. 423.
- ↑
vgl. cc. 134, 368, 381 § 2, 400 § 3
CIC