Apanage

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Exzerpt aus den Memoiren des Jakob I Bernoulli von 1678

Die Apanage ( franzosisch aus mittellateinisch appanare ?mit Brot versorgen“) ist die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder eines Adelsgeschlechts mit Landbesitz, Einkunften aus Liegenschaften oder Geldzahlungen zur Ermoglichung eines standesgemaßen Lebenswandels. Sie wurde entweder bis zum Tod des apanagierten Adligen gewahrt oder bis zum Aussterben der von ihm begrundeten Linie. Da es im mittelalterlichen Europa lange Zeit kein einheitliches, klares Erbfolge ­recht gab, versuchte man die nichtregierenden Angehorigen einer Dynastie mit einer Apanage abzufinden, um eine Teilung des Herrschaftsgebiets zu verhindern.

Eine Apanage wurde, zumindest im 17. Jahrhundert im schweizerdeutschen Sprachraum, gelegentlich (aber nicht haufig) auch mit dem Begriff (die) Legitime [1] bezeichnet, wobei dieser Begriff wohl auf das Adjektiv des umgangssprachlich verkurzten franzosischen Ausdrucks apanage legitime [2] zuruckzufuhren ist.

War der gewahrte Landbesitz mit (allerdings eingeschrankten) Herrschaftsrechten verbunden, so handelte es sich um ein Paragium .

Beschreibung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Rechtsinstitut der Apanage war durch die Primogenitur ordnung, das heißt die Erbfolge des Altesten aus der altesten Linie, rechtlich bedingt und auch historisch auf diese zuruckzufuhren (Ubi primogenitura, ibi apanagium) .

Dem Bedurfnis, die bei der Unteilbarkeit des Landes von der Regierungsnachfolge ausgeschlossenen Prinzen und Prinzessinnen zu versorgen, wurde in alterer Zeit durch Paragien , d. h. durch die Uberweisung von Land und Leuten mit beschrankten Herrschaftsrechten (ohne Landeshoheit ), Rechnung getragen, wahrend seit dem 19. Jahrhundert der Versorgungsanspruch nicht regierender furstlicher Personen, der schon in der Goldenen Bulle anerkannt wurde, zumeist durch die Bewilligung von Renten befriedigt wird.

Die Hohe der Apanage und die vermogensrechtliche Stellung der apanagierten Prinzen und Prinzessinnen uberhaupt war in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch Hausgesetze und Observanz bestimmt.

Ein Anspruch auf Apanage stand nur ebenburtigen Mitgliedern des Hauses zu. Es waren aber in Ansehung der Apanage zwei Systeme zu unterscheiden, nach denen die Linien oder die einzelnen furstlichen Personen ausgestattet wurden:

  • Nach dem Vererbungssystem, das z. B. in Bayern , Sachsen , Wurttemberg und Waldeck bestand, war die Apanage fur die Linie bestimmt. Die Kinder bekommen bei Lebzeiten des Vaters keine besondere Apanage, bei dessen Tod aber wird die Apanage unter seinen ebenburtigen Kindern verteilt, und sie bleibt im Erbgang, bis die Linie ausgestorben ist.
  • Nach dem Heimfallssystem, wie es z. B. in Baden und in Oldenburg rechtens war, wurden die einzelnen furstlichen Personen, in der Regel von dem Zeitpunkt ihrer Volljahrigkeit an, besonders dotiert, und die Apanage endete mit dem Tod des Apanagierten.

Auch die direkten Nachkommen des regierenden Herrn, insbesondere auch der Thronfolger , hatten in manchen Landern Anspruch auf Apanage, wahrend sie in anderen Staaten bei Lebzeiten des Vaters von ihm unterhalten werden mussten.

Konrad Wilhelm Ledderhose : Von der Frauleinsteuer in Hessen , 1795

Prinzessinnen wurden, solange sie unvermahlt waren, entweder aus der Apanage der Linie erhalten, oder sie empfingen eine besondere Apanage, in diesem Fall oft Sustentation genannt. Im Fall der Verheiratung hatten sie einen Anspruch auf Aussteuer ( Prinzessinnensteuer oder Frauleinsteuer ); die Witwe des Monarchen wie diejenige eines nachgeborenen Prinzen hatten ein Wittum zu beanspruchen. Die Finanzierung der Aussteuer galt als legitimer Grund zur Erhebung allgemeiner Steuern, denen die Landstande ihre Zustimmung nicht versagen konnten. Steuern zur Finanzierung der Mitgift fur Prinzessinnen wurden daher bisweilen (ebenso wie die Mitgift selbst) als Frauleinsteuer bezeichnet.

Apanage, Frauleinsteuer und Wittum (Witwenapanage), die regelmaßig in einer Geldrente, zuweilen aber auch in den Einkunften von Liegenschaften bestanden, hatten je nach der in den einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung auf dem Kronfideikommissgut (→ Fideikommiss ), dem Kammer- oder Domanenvermogen, auf der Staatskasse oder auch auf der Zivilliste des regierenden Herrn ihren Eintrag.

Analoge Verhaltnisse fanden sich auch in den mediatisierten furstlichen Hausern sowie in denjenigen Familien, die ein Familienfideikommiss errichtet hatten, dessen Inhaber dann zuweilen an die von der Erbfolge in dasselbe ausgeschlossenen Familienglieder zu deren standesgemaßem Unterhalt Apanagen zu entrichten hatte, deren Große sich nach Statut, Hausgesetz und Familienobservanz richtete.

Auch im China der Ming-Dynastie (1368?1644) wurden alle nicht regierenden Mitglieder der Kaiserfamilie durch Apanagen versorgt, ublicherweise in Form von weitlaufigen Gutern und Renten aus der Staatskasse. Dies trug gewichtig zu einer immer desolateren finanziellen Lage der Regierung bei.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • August Wilhelm Hefftner: Die Sonderrechte der souveranen und mediatisirten vormals reichsstandischen Hauser Deutschlands. Schroeder, Berlin 1871 ( online ).
  • Hermann Schulze (Hrsg.): Die Hausgesetze der regierenden deutschen Furstenhauser. 3 Bande. Mauke u. a., Jena 1862?1883.
  • Konrad Wilhelm Ledderhose : Von der Frauleinsteuer in Hessen. In: Konrad Wilhelm Ledderhose: Kleine Schriften. Band 5. Akademische Buchhandlung, Marburg 1795, S. 4?74.

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Jakob I Bernoulli , Abdruck in: Pet Merian, Beitrage zur vaterlandischen Geschichte ; Historische Gesellschaft zu Basel, Dritter Band. (Schweighausersche Buchhandlung, Basel 1846), S. 125?145, S. 134f. ( Digitalisat bei books.google.de. Abgerufen am 18. Dezember 2020 )
  2. Hans von Bostel , Gutachten, die vom Prinzen Moritz von Salm-Kyrburg wegen eingefuhrter Primogenitur geforderte Apanage und einem desfalls am 7. Juli 1803 abgeschlossenen Vergleich betreffend , ( Wetzlar 1803), S. 7, 18 ff. ( Digitalisat bei books.google.de. Abgerufen am 18. Dezember 2020 )