Die
Anstiftung
ist ein Institut des
Strafrechtes Deutschlands
. Demnach wird als
Anstifter
gleich einem Tater bestraft, wer
vorsatzlich
einen anderen zu dessen vorsatzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (
§ 26
StGB
). Die Anstiftung ist neben der
Beihilfe
(
§ 27
StGB) eine Form der
Teilnahme
an einer
Straftat
.
Der Strafgrund fur die Anstiftung ist nach
herrschender Meinung
die Verursachung einer
Rechtsgutsverletzung
/-gefahrdung,
[1]
nicht
[2]
die Verstrickung eines anderen in Schuld und Unrecht.
Der angestiftete Haupttater muss eine
vorsatzliche
rechtswidrige
Haupttat
begehen. Aus
§ 11
StGB ergibt sich, dass eine rechtswidrige Tat immer auch eine tatbestandsmaßige Tat sein muss (?nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfullt“), also eine Tat, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands erfullt.
[3]
Ob der Haupttater auch
schuldhaft
gehandelt hat, ist unbeachtlich (sogenannte
limitierte
Akzessorietat
). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des
§ 26
StGB (?… rechtswidriger Tat…“) und dem Grundsatz, dass jeder gemaß seiner eigenen
Schuld
zu bestrafen ist (
§ 29
StGB).
[4]
[5]
Eine erfolglose und somit lediglich
versuchte Anstiftung
ist nur im Fall eines beabsichtigten
Verbrechens
gemaß
§ 30
StGB (
Versuch der Beteiligung
) strafbar,
[6]
bei einem beabsichtigten
Vergehen
dagegen straflos (Wortlaut des § 26 StGB: ?… wer vorsatzlich einen anderen zu dessen vorsatzlich
begangener
rechtswidriger Tat bestimmt hat“).
Von der versuchten (erfolglosen) Anstiftung des Haupttaters ist aber die
Anstiftung zum Versuch
des Haupttaters zu unterscheiden. Wenn jemand einen Haupttater zu dessen Versuch anstiftet, ist die Anstiftung insofern erfolgreich: Auch eine versuchte Tat ist eine mogliche Haupttat.
[3]
Die Anstiftung zum Versuch ist daher auch dann strafbar, wenn die Haupttat ein Vergehen ist, solange bei der Haupttat der Versuch auch strafbar ist.
Als Anstifter wird gleich einem Tater bestraft, wer vorsatzlich einen anderen zu dessen vorsatzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt
hat (
§ 26
StGB). Was darunter zu verstehen sei, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur schon lange umstritten. Der
Bundesgerichtshof
und die
herrschende Meinung
in der Literatur verstehen darunter jegliches Hervorrufen eines
Tatentschlusses
.
[7]
[8]
[9]
Hiernach reicht also die Herbeifuhrung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus. Nach anderen Ansichten soll beispielsweise eine Kommunikation mit dem Haupttater erforderlich sein
[10]
[11]
oder sogar ein Unrechtspakt
[12]
(
Kollusion
).
Unschadlich ist eine bloße
Tatgeneigtheit
des anderen. Wer bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfur lautet
omnimodo facturus
(auch
alias facturus
). Auch in diesen Fallen liegt nur ein (bei
Vergehen
straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen Fallen allerdings an eine psychische
Beihilfe
oder den stets strafbaren Anstiftungsversuch zu einem Verbrechen,
§ 30
StGB.
[13]
Der Anstifter muss auch die verubte Haupttat gewollt (in seinen Vorsatz aufgenommen) haben.
Ein
agent provocateur
(Lockspitzel) will nicht die
Beendigung
der Haupttat und eine Verletzung des geschutzten Rechtsgutes (wie Eigentum oder korperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle
Vollendung
ohne eine tatsachliche Rechtsgutsverletzung, im Einzelnen umstritten).
[14]
[15]
Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefahrdung. Dies gilt auch fur
Verdeckte Ermittler
.
Der Vorsatz des Anstifters muss auch die Anstiftungshandlung (das Bestimmen) selbst umfassen. Probleme gibt es hier, wenn jemand einen anderen zu seinem (z. B. vorsatzlosen) Werkzeug im Sinne einer
mittelbaren Taterschaft
machen mochte, dieser das aber durchschaut und vorsatzlich die Haupttat verubt. Wer jemanden zu seinem (abhangigen) Werkzeug macht, tut mehr als ein Anstifter. Somit soll der Wille, jemanden zu einer Straftat anzustiften, im Willen, jemanden zu seinem Werkzeug zu machen, enthalten sein.
Das StGB legt in
§ 26
fest, dass der Anstifter gleich einem Tater zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also (im Gegensatz zur Beihilfe) nicht vorgesehen. Die Strafe fur den Anstifter ist gegenuber dem Tater trotz fehlender Tatherrschaft nicht zu mildern, da der Anstifter die ?Initialzundung“ fur die Haupttat gegeben hat und es ohne ihn nie zu der Gefahrdung des geschutzten Rechtsgutes gekommen ware.
[2]
Die tatsachliche Strafe fur den Anstifter kann allerdings in bestimmten Fallen hoher oder niedriger sein als beim Haupttater der konkreten Haupttat (vgl. zur Strafrahmenverschiebung
§ 28
und
§ 29
StGB).
- Kristian Kuhl
: Strafrecht; Allgemeiner Teil. 4. Auflage, Munchen 2002,
ISBN 3-8006-2843-0
, Rn. 843?860 (§ 20 V. Anstiftung)
- Claus Roxin
: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, Munchen 2003,
ISBN 3-406-43868-7
, S. 148?191.
- Hans Welzel
:
Das Deutsche Strafrecht.
11. Auflage, Walter de Gruyter & Co, Berlin 1969, S. 111?119 [§ 16. Die Teilnahme
I. Grundsatzliches
und
II. Die Anstiftung (§ 48)
[Anmerkung 1]
]
- § 26 StGB
auf
dejure.org
? Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 48 StGB
auf lexetius.com ? Gesetzestext und Anderungen des § 48 (R)StGB mit Geltung seit 1872
- Wolfgang Schild:
§ 25 - 27 StGB.
Abgerufen am 26. Juli 2023
(Die geschichtlichen Ausfuhrungen der Kommentierung des Abschnittes Vor §§ 25 ff. im Nomos-Kommentar 3. Auflage (2010)).
- ↑
Wolfgang Joecks
/
Jorg Scheinfeld
, in: Munchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, Vor § 26 Randnummer (Rn.) 16.
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b
Arnd Koch/Katrin Wirth:
Grundfalle zur Anstiftung.
JuS
2010, S. 203 (203).
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b
Gunter Heine/Bettina Weißer, in: Schonke/Schroder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor § 25 Rn. 26.
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Hans Kudlich
in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 26 Rn. 4.
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BGH
, Beschluss vom 13. September 2023,
Az
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5 StR 200/23
, Rn. 15.
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Hans Kudlich in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 26 Rn. 27.
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Kristian Kuhl
, in: Lackner/Kuhl, StGB, 29. Aufl. 2018, StGB § 26 Anstiftung, Randnummer (Rn.) 2.
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S. 2000, 1877?1878 (1878) [=
BGHSt
45, 373, 374] mit: ?In welcher Form und durch welches Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist gleich [...]“ (Ausfuhrungen zu § 26 StGB zur Auslegung des ?Bestimmens“ in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG).
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BGH, Urteil vom 22. Marz 2000, Az.
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Hausarbeitsanalyse - Strafrecht: Ein Ehestreit mit dem Hockeyschlager.
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Thomas Fischer
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Kommentar zum StGB.
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Ingeborg Puppe
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Was ist Anstiftung? - Zugleich eine Besprechung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05
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Gunter Heine/Bettina Weißer, in: Schonke/Schroder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 26 Rn. 6.
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Thomas Ronnau
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Grundwissen ? Strafrecht: Agent provocateur
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Mark Deiters:
Straflosigkeit des agent provocateur?
JuS
2006, S. 302?305.
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§ 48 bezieht sich auf den Ort der Norm fur Anstiftung im StGB vor der
Großen Strafrechtsreform
.