Die
Zwangsmaßnahme
der
Abschiebung
(in der Schweiz auch:
Ausschaffung
und
Ruckschaffung;
im EU-Recht auch:
Ruckfuhrung
) ist die
Vollstreckung
der
Ausreisepflicht
einer Person, die nicht die Staatsangehorigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als
Realakt
durch staatliche Behorden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein
Drittland
.
Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die
Zuruckweisung
an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B. das erforderliche
Visum
) fehlen, ebenfalls die
Zuruckschiebung
nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgefuhrt.
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen:
Angaben zur Geschichte fehlen vollig. Wann wurde die Abschiebung erstmals gesetzlich kodifiziert?
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und
einfugst
.
Juristisch bedeuten
Abschiebung
und
Ruckfuhrung
dasselbe. Das deutsche Auslanderrecht verwendet die Bezeichnung
Abschiebung,
das Europarecht vorwiegend die Bezeichnung
Ruckfuhrung.
Das Wort
Abschiebung
ist negativ konnotiert; das Wort
Ruckfuhrung
wird hingegen teils als beschonigend oder als Euphemismus betrachtet.
[1]
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Bezeichnungen Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
- Die
Ausweisung
ist ein
auslanderrechtlicher
Verwaltungsakt
nach dem
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG), der die Rechtmaßigkeit eines Aufenthalts beendet, eine ggf. vorhandene Aufenthaltserlaubnis zum Erloschen bringt (
§ 51
Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und somit zur Ausreisepflicht fuhrt. Daruber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden. Einem ausgewiesenen Auslander darf auch bei Vorliegen eines Anspruchs keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden (Ausnahme: humanitares Aufenthaltsrecht nach
§ 25
Abs. 5 AufenthG); es besteht ein absolutes Wiedereinreiseverbot, das auch kurzfristige Aufenthalte, z. B. in der
Transitzone
eines Flughafens oder kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten, ausschließt. Ein Auslander, dessen Aufenthalt die offentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefahrdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalles vorzunehmende Abwagung der Interessen an der Ausreise (siehe hierzu das Ausweisungsinteresse gemaß
§ 54
AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Auslanders im Bundesgebiet (siehe hierzu das Bleibeinteresse in
§ 55
AufenthG) ergibt, dass das offentliche Interesse an der Ausreise uberwiegt (
§ 53
Abs. 1 AufenthG). Zu beachten sind spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere fur
EWR-Burger
und
turkische Staatsangehorige
). Die Sperrwirkung des Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbots tritt im Falle der Ausweisung bereits mit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfugung ein; sie bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene der Ausweisung freiwillig nachkommt.
- Die
Abschiebung
ist dagegen ein
Zwangsmittel
im Rahmen des Verwaltungszwangs, mit dem der unrechtmaßige Aufenthalt des Auslanders beendet wird. Abgeschoben werden kann, wenn die
Ausreisepflicht vollziehbar
ist (
§ 58
AufenthG) und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Worauf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beruht (Ausweisungsverfugung der Auslanderbehorde, bloßer Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, unerlaubte Einreise ohne
Aufenthaltstitel
), ist grundsatzlich unerheblich. Weder folgt daher nach einer Ausweisungsverfugung zwingend die Abschiebung (namlich dann nicht, wenn der Ausgewiesene freiwillig ausreist), noch verlangt eine Abschiebung zwingend die vorherige Ausweisung; eine Abschiebung kommt bereits nach bloßem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn der Betroffene nicht freiwillig ausreist und keinen Verlangerungsantrag gestellt hat. Im Unterschied zur Ausweisung tritt die Sperrwirkung des absoluten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots bei Nichtausgewiesenen erst mit der Abschiebung ein; die bloße Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung lost es noch nicht aus. Wer also, ohne ausgewiesen zu sein, sein Aufenthaltsrecht verloren hat, kann durch freiwillige Ausreise ein Wiedereinreiseverbot abwenden; kommt es zur zwangsweisen Abschiebung, hat das dieselben nachteiligen Folgen wie eine Ausweisungsverfugung.
Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor (vgl.
§ 60a
Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG), kann die Behorde den Verbleib des Auslanders im Ermessenswege weiter dulden, "wenn dringende humanitare oder personliche Grunde oder erhebliche offentliche Interessen seine vorubergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern" (
§ 60a
Abs. 2 S. 3 AufenthG),
[2]
oder hat den Auslander abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung kann
Abschiebungshaft
angeordnet werden, deren Voraussetzungen in
§ 62
AufenthG festgelegt sind. Abschiebungshaft ist anzuordnen wenn
- Fluchtgefahr besteht,
- der Auslander auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
- eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Fluchtgefahr wird gemaß Abs. 3a widerleglich vermutet. Der Abs. 3b liefert konkrete Anhaltspunkte fur Fluchtgefahr.
Die Sicherungshaft bedarf der richterlichen Anordnung, muss verhaltnismaßig sein, kann bis zu sechs Monate andauern. Sie kann in Fallen, in denen die Abschiebung aus von dem Auslander zu vertretenden Grunden nicht vollzogen werden kann, um hochstens zwolf Monate verlangert werden. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht uberschreiten.
Fur eine geplante Festnahme zum Zwecke der Abschiebungshaft benotigt die Behorde vorab einen richterlichen Beschluss. Im Falle einer zufalligen Festnahme (Spontanfestnahme) ist ein richterlicher Beschluss unverzuglich nachtraglich durch die Behorde zu erwirken. Spatestens wahrend der Haft mussen die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchfuhrung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der notigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur Rucknahme, Buchung eines Flugs), wobei die Behorde zur Wahrung der Verhaltnismaßigkeit der Freiheitsentziehung besonders zugig zu arbeiten hat (
Beschleunigungsgebot
).
Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das entweder schon in der Ausweisungsverfugung, spatestens jedoch unmittelbar vor der Abschiebung zu befristen ist (
§ 11
Abs. 2 AufenthG). Die Behorden verlangen oft, die Kosten einer Abschiebung vor einer Wiedereinreise zu bezahlen. In bestimmten Fallen (illegale Beschaftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen.
Die durch Gesetz vom 19. August 2007 (
BGBl. I S. 1970
) in den
§ 5
Abs. 4,
§ 54
Nr. 5 und 5 a AufenthG (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5
Auslandergesetz
) eingefugten zusatzlichen Aufenthaltserlaubnisversagungs- und Ausweisungsgrunde beruhen auf den nach dem fruheren
Bundesinnenminister
Otto Schily
scherzhaft ?Otto-Katalog“ benannten
Anti-Terror-Maßnahmen
. Danach reicht der begrundete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstutzung einer den Terrorismus unterstutzenden im In- oder Ausland tatigen Gruppierung aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder eine Ausweisung zu verfugen.
An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, gewalttatige
Islamisten
kunftig leichter abschieben zu konnen. Diese haben sich nicht erfullt. Denn der Vorwurf der Terrorismus-Unterstutzung muss, um vor Gericht Bestand zu haben, zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das ist aber oft nicht moglich, weil die Betroffenen entweder konspirativ agieren oder sich in einem Umfeld bewegen, das fur die Behorden nur schwer zu erschließen ist (z. B. Hassprediger in einer Moschee, in der turkisch oder arabisch gesprochen wird).
Verfahrensrechtlich soll eine neue
Abschiebungsanordnung
ein schnelleres Verbringen von terroristischen Gewalttatern ermoglichen. Nach dem schon am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
§ 58a
AufenthG kann die jeweilige oberste Landesbehorde (Innenministerium, Innensenator) gegen einen Auslander auf Grund einer auf Tatsachen gestutzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr fur die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr auch ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Das Bundesinnenministerium kann das Verfahren einleiten, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht (
§ 58a
Abs. 2 AufenthG). Ein Antrag auf Gewahrung vorlaufigen Rechtsschutzes nach der
Verwaltungsgerichtsordnung
ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim
Bundesverwaltungsgericht
zu stellen (
§ 50
Abs. 1 Nr. 3
VwGO
). Bis zum Ablauf der Frist und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts uber den Antrag auf vorlaufigen Rechtsschutz darf die Abschiebung nicht vollzogen werden (
§ 58a
Abs. 4 AufenthG). Die Abschiebung darf auch nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen fur ein Abschiebungsverbot nach
§ 60
Abs. 1 bis 8 AufenthG gegeben sind (
§ 58a
Abs. 3 AufenthG).
[3]
Auch diese Vorschrift ist lange Zeit bedeutungslos geblieben. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 a AufenthG, in der sich das Gericht mit den materiellen Voraussetzungen befassen musste, erging uber 10 Jahre nicht. Erst im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht uber die ersten Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in der Sache.
[4]
Im Juli 2017 wurde das
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
erlassen (
BGBl. I S. 2780
), das die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber erleichtern soll und die Regeln fur sogenannte
Gefahrder
verscharft. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass Gefahrder leichter in Abschiebehaft genommen werden konnen.
[5]
[6]
Im Januar 2024 verabschiedete der Bundestag das
Ruckfuhrungsverbesserungsgesetz
[7]
, um Abschiebungen zu erleichtern. Unter anderem erhielt die Polizei mehr Durchsuchungsmoglichkeiten und soll die Hochstdauer des Ausreisegewahrsams wurde von zehn auf 28 Tage verlangert.
[8]
[9]
Viele Abschiebungen werden per
Flugzeug
durchgefuhrt (hier ein
Gefangenentransport
des
JPATSs
USMS
)
Die Zustandigkeit fur die Abschiebung liegt bei mehreren Behorden. Fur den Erlass der Abschiebungsandrohung und fur die Durchfuhrung der Abschiebung sind grundsatzlich die
Auslanderbehorden
der Bundeslander zustandig (
§ 71
Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der Durchfuhrung eines Asylverfahrens. Hier erlasst im Falle einer Antragsablehnung bereits das
Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge
(BAMF) die Abschiebungsandrohung (
§ 34
AsylG). Fur den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die Auslanderbehorden der Lander zustandig (
§ 40
AsylG). Die Abschiebung ist grundsatzlich zuvor schriftlich anzudrohen (
§ 59
AufenthG). Dem Betroffenen ist eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. In der Regel ergeht die Abschiebungsandrohung zusammen mit dem Verwaltungsakt, mit dem das Aufenthaltsrecht erlischt.
In den Landern, in denen es
Ausreiseeinrichtungen
gibt, konnen die Auslanderbehorden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn der Betroffene Angaben zu seiner Person oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Ruckreisepapieren verweigert (
§ 61
Abs. 2 AufenthG).
Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die Auslanderbehorde der Unterstutzung der Polizei im Rahmen der
Vollzugshilfe
bedienen. Die eigentliche Ruckfuhrung des Auslanders in sein Heimatland obliegt den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzuberschreitenden Verkehrs zustandigen Behorden (
§ 71
Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), also in der Regel der
Bundespolizei
. Fur die Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung, soweit es um die Festnahme und Beantragung der Haft im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung geht, sind auch die Polizeien der Lander zustandig (
§ 71
Abs. 5 AufenthG).
Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er arztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu Gesundheitsschaden fuhren kann und ob die Reisefahigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Arzte sehen sich in ihrer Rolle bei der arztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem arztlich-ethischen Konflikt.
[10]
Fur die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Auslander durch Vollzugskrafte der Bundespolizei von der Auslanderbehorde oder der Landespolizei ubernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttatiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung des Auslanders durch
Polizeivollzugsbeamte
der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass Auslander durch ihr Verhalten
Piloten
zur Ablehnung des Transports bewegen. Vorzugsweise werden im Flugzeug Straftater von Nichtstraftatern und insbesondere von Familien mit Kindern getrennt.
[11]
Immer wieder werden zwecks Sammelabschiebungen
[12]
auch Flugzeuge nur fur abzuschiebende Personen gechartert.
[13]
[14]
[15]
[16]
Im Fruhjahr 2024 riefen UNO-Menschenrechtsexperten und -expertinnen Fluggesellschaften und Luftfahrtbehorden auf, sich nicht an
UK
-
Ruanda
Programmen
[17]
zu beteiligen.
[18]
Unter besonderen Bedingungen kann von der ausfuhrenden Behorde auch auf die Durchfuhrung einer Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte
Ermessensduldung
). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter
Abschiebungsstopp,
der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausfuhrenden Auslanderbehorden die Abschiebung bestimmter Gruppen von Auslandern vorubergehend verbietet.
Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt fur alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d.
Art. 116
Abs. 1 GG sind (
§ 2
Abs. 1 AufenthG), somit auch fur
Staatenlose
und Personen, deren Staatsangehorigkeit ungeklart ist. Was fur jeden Auslander gilt, gilt auch fur Staatenlose: Volkerrechtlich besteht nur eine Verpflichtung, die
eigenen
Staatsangehorigen zuruckzunehmen. Bei Staatenlosen oder Personen mit ungeklarter Staatsangehorigkeit ist daher eine Abschiebung mangels aufnahmebereiten Staates in aller Regel nicht moglich. Wie viele Asylbewerber keinen Pass vorlegen (konnen), wird nicht offiziell erfasst. Der private Verein ?
Pro Asyl
“ ist der Meinung, dies sei ?die große Mehrheit“. Laut Wilfred Burghardt, dem Vorsitzenden der Bund-Lander-Arbeitsgruppe Ruckfuhrung, geben mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber an, keine Passe oder sonstige Dokumente zu haben. ?Viele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behorden nicht vorgelegt.“
[19]
Vor Beginn der Abschiebung muss die Staatsangehorigkeit entweder uber den Nationalpass geklart sein oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen. Sowohl die
Europaische Union
als auch die
Bundesrepublik Deutschland
haben mit zahlreichen Staaten
Ruckfuhrungsabkommen
geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen Staatsburger zuruckzunehmen. Der Ruckubernahmezusicherung geht eine Prufung des Zielstaates uber seine Ruckubernahmepflicht voraus; auch hier wird die Staatsangehorigkeit des Abzuschiebenden vor der Abschiebung geklart.
Volkerrechtlich ist es unzulassig, sich der Ruckubernahmeverpflichtung dadurch zu entledigen, die betroffene Person im Ausland
auszuburgern
. Die Ausburgerung mag nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; volkerrechtlich besteht gegenuber dem fremden Staat, in dem sich der Ausgeburgerte befindet, jedoch die Pflicht fort, den ehemaligen Staatsangehorigen wieder bei sich aufzunehmen.
Auch im Ubrigen ? bei fortbestehender Staatsangehorigkeit ? verpflichtet das Volkerrecht, die eigenen Staatsangehorigen aufzunehmen und Uberstellungen zu ermoglichen. Einige Staaten verstoßen hiergegen (z. B. Iran, der grundsatzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklart, er wolle Deutschland nicht verlassen). Manche Staaten sind bei der Feststellung der Staatsangehorigkeit nicht kooperativ und machen die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfullbaren Voraussetzungen abhangig. Hierzu gehoren Staaten, die ein eigenes Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehorigen haben. Dies zum Beispiel, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehorigen mit Uberweisungen in Devisen (US-Dollar, Euro) unterstutzen ? wovon letztlich auch der Zielstaat profitiert. In anderen Fallen sind die abgewiesenen Personen Gegner des herrschenden Regimes ? deren Einreise mochte der Staat nach Moglichkeit verhindern.
Ist eine Abschiebung wegen ungeklarter Staatsangehorigkeit oder wegen Fehlens eines Nationalpasses nicht moglich, liegt ein tatsachliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhalt dann zunachst eine
Duldung
(
§ 60a
Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt. Die bestehende Ausreisepflicht bleibt davon unberuhrt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); der Aufenthalt bleibt weiterhin nicht rechtmaßig. Nicht rechtmaßige Aufenthaltszeiten werden spater nicht auf Aufenthaltsrechte, die von einer Mindestaufenthaltsdauer abhangen (z. B. die
Niederlassungserlaubnis
oder die
Einburgerung
), angerechnet. Geduldete Personen sind auch oft von Leistungsanspruchen (z. B. nach dem
SGB II
) ausgeschlossen. Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (z. B. weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Mogliche unternommen hat, das Abschiebungshindernis zu beseitigen ? dazu gehort, einen Nationalpass bei der fur ihn in Betracht kommenden Auslandsvertretung zu beantragen), kann er nach 18-monatiger Duldung eine
Aufenthaltserlaubnis
aus humanitaren Grunden erhalten (
§ 25
Abs. 5 AufenthG). Erst dann wird sein Aufenthalt rechtmaßig und eine Abschiebung kommt fur die Gultigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht.
Abschiebung von Auslandern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union ein Schutzgesuch gestellt haben
[
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Besonderheiten bestehen bei Asylbewerbern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben. Diesen Personen wird das Asylverfahren in Deutschland in der Regel verweigert. Sie werden dann in den Staat abgeschoben, in dem sie zuerst Aufnahme gefunden haben (
§ 27
und
§ 34a
AsylG). Dieser
sichere Drittstaat
muss das Asylverfahren durchfuhren und sie aufnehmen. Die Verfahrensweise beruht auf dem
Dubliner Ubereinkommen
(DU).
Jeder Mitgliedstaat des DUs hat aber ? ungeachtet seiner volkerrechtlich nicht bestehenden Verpflichtung ? die Moglichkeit, das Asylverfahren auf freiwilliger Grundlage durchzufuhren. Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003
bietet hierzu ein
Selbsteintrittsrecht
. Wegen der unsicheren Aufnahmesituation von Fluchtlingen in
Griechenland
macht das
Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge
von dieser Moglichkeit zunachst bis 12. Januar 2012 befristet bei allen Fluchtlingen Gebrauch, die nach Griechenland uberstellt werden mussten. Dadurch hat sich ein Rechtsstreit vor dem
Bundesverfassungsgericht
erledigt.
[20]
[21]
Bei Personen, gegen die eine offentliche Klage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob im Einzelfall dem Straf- oder dem Abschiebungsverfahren der Vorzug zu gewahren ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet hieruber in der Regel im Einvernehmen mit dem Gericht. Das ? bis auf bestimmte Ausnahmen bis Ende des Strafverfahrens geltende ? Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft dient der Wahrnehmung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses.
[22]
Die fur Strafverfahren zustandigen Stellen haben die Pflicht, die zustandige Auslanderbehorde aufgrund von § 87 Abs. 4 S. 1 AufenthG und Nr. 42 Abs. 1 der Anordnung uber Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) unverzuglich uber die Einleitung bzw. die Durchfuhrung diesbezuglicher Strafverfahren zu unterrichten.
[22]
Nach Ende eines Strafverfahrens kann die Vollstreckungsbehorde nach
§ 456a
Abs. 1
StPO
von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte abgeschoben werden soll.
[22]
Entwicklung von Abschiebungen im Kontext zuruckgegangener Asylbewerberzahlen und Asylanerkennung
Am 30. Juni 2019 lag die Zahl der ausreisepflichtigen Personen laut dem
Zentrum zur Unterstutzung der Ruckkehr
(
ZUR
) bei 246.737 Personen, ein Jahr zuvor waren 234.603 Personen ausreisepflichtig.
[23]
Die großten Gruppen ausreisepflichtiger Auslander stammen der
ZUR
zufolge aus Afghanistan (20.921), dem Irak (18.457) und Serbien (12.659).
[23]
Wurden im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 11.496 Personen abgeschoben, waren es im Vorjahreszeitraum 12.266 Abgeschobene.
[23]
Das Innenministerium registriert jahrlich Hunderte Abschiebungen Deutscher aus dem Ausland (2014: 306; 2013: 336; 2012: 363), wobei nur diejenigen Falle mitgezahlt werden, in denen die
Bundespolizei
involviert wurde.
[24]
Aus den Vereinigten Staaten wurden im Jahr 2010 insgesamt 220 Deutsche abgeschoben, was einen Hochststand seit Beginn der Aufzeichnung dort im Jahr 2001 darstellte.
[25]
In Deutschland haben die Ruckkehrer ggf. Anspruch auf Teilnahme an
Integrationskursen
und auf offentliche Unterstutzung.
[24]
Nach Schatzungen aus Auslanderbehorden von Anfang 2019 reiste mehr als ein Drittel der aus Deutschland abgeschobenen Personen anschließend wieder nach Deutschland ein. Das
Innenministerium
kommentierte, dass es dazu keine statistischen Daten gebe und man so keine belastbaren Angaben machen konne.
[26]
Demonstration fur ein Bleiberecht aller Auslander
Gegner der Abschiebung verweisen auf die Konsequenzen fur die Betroffenen und hier vor allem auf die Tatsache, dass Behordenentscheidungen unter der realen Situation unperfekter Information fehleranfallig sind. Die Rechtslage in Deutschland verbietet eine Abschiebung, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe droht oder eine erhebliche konkrete Gefahr fur Leben, Gesundheit oder Freiheit besteht (
§ 60
Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Auch ohne solche konkreten Gefahren kann ein Abgeschobener in eine lebensbedrohliche Situation geraten, wenn Beteiligte am Abschiebungsverfahren die Gefahrdungssituation des (spater) Abgeschobenen unterschatzen.
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In einigen Fallen ist eine Ausreisepflicht sofort vollziehbar, auch wenn gegen die entsprechende Entscheidung im
Hauptsacheverfahren
noch ein
Rechtsmittel
gegeben ist. Von der Moglichkeit, zusatzlich
Eilantrage
zum Aufschub einer Abschiebung zu stellen, konne nicht immer Gebrauch gemacht werden.
Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland sind des Ofteren von kritischer offentlicher Aufmerksamkeit begleitet worden, so zum Beispiel die drohende Abschiebung des Berufsschulers Asef N. am 31. Mai 2017, bei der es zu Auseinandersetzungen zwischen Polizisten und 300 Abschiebungsgegnern kam.
[27]
Aufmerksamkeit bekam ebenfalls die
Abschiebung von 69 Afghanen am 4. Juli 2018
, bei der es sich um die bis dato hochste Zahl an Abgeschobenen in einem Flugzeug handelte
[28]
und bei der eine der Personen rechtswidrig abgeschoben wurde.
[29]
Wenige Tage nach der Abschiebung starb einer der Abgeschobenen durch Suizid.
[30]
Aufmerksamkeit erregte auch der
Fall Sami A.
, eines als
Gefahrder
eingestuften Tunesiers, dessen Abschiebung am 13. Juli 2018 erfolgte.
[31]
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Abend zuvor ein Abschiebeverbot ausgesprochen, dieses aber erst am Morgen des 13. Juli ubermittelt. Nach der Abschiebung ordnete es in einer Eilentscheidung seine Ruckholung an, wogegen die Stadt Bochum beim
Oberverwaltungsgericht fur das Land Nordrhein-Westfalen
Beschwerde einlegte.
[32]
Der nordrhein-westfalische
Fluchtlingsminister
Joachim Stamp
erklarte, er habe erst am Tag der Abschiebung kurz vor 9 Uhr von einem Abschiebeverbot erfahren, zu diesem Zeitpunkt aber keine Moglichkeit mehr gesehen, noch einzugreifen. Die Bundespolizei außerte gegenuber den Medien, die Abschiebung hatte selbst noch nach der Landung des Flugzeugs um 9:08 bis zur Ubergabe an die tunesischen Behorden um 9:14 Uhr verhindert werden konnen.
[33]
Mehrere Todesfalle aufgrund des gewaltsamen Vollzugs der Ausreise sind dokumentiert: 1994 erstickte der geknebelte
Kola Bankole
bei seiner Abschiebung an Bord einer Lufthansa-Maschine, 1999 der Sudanese
Aamir Ageeb
an den Folgen der
Fesselung
durch Beamte des Bundesgrenzschutzes. Diskutiert werden auch psychische Folgen des Abschiebeverfahrens, die von Gegnern mit seit den 1950er Jahren etwa 20 dokumentierten
Suiziden
von Abschiebehaftlingen in Verbindung gebracht werden.
[34]
Das haufige Scheitern von Abschiebungen wird regelmaßig thematisiert. So scheiterten etwa nach Medienberichten vom Februar 2019 unter Berufung auf Angaben der
Bundespolizei
mehr als die Halfte aller geplanten Abschiebungen im Jahr 2018. Von den 57.035 vorgesehenen Ruckfuhrungen kamen 30.921 nicht zustande. 2018 wurden mehr als 27.000 zur Abschiebung vorgesehene Auslander von den Bundeslandern nicht wie geplant an die Bundespolizei ubergeben. Grunde fur die abgesagten Ubergaben waren nach Angaben von Bundesinnenminister
Horst Seehofer
(CSU), dass die Betroffenen "nicht auffindbar" waren oder "nicht uber die erforderlichen Reisedokumente verfugten".
[35]
[36]
Entwicklung von Asylgesuchen, Asylgewahrungen und Ruckfuhrungen in Heimatstaaten, Drittstaaten oder Dublinstaaten in der Schweiz
Der Schweizer Begriff lautet
Ausschaffung.
Eine Ausschaffung kann verfugt werden, wenn eine Person ohne Aufenthaltsgenehmigung eine Frist, die zur Ausreise gesetzt wurde verstreichen lasst, bzw. wenn ein rechtskraftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid fur Personen in Haft vorliegt. Zustandig sind die kantonalen Behorden
[37]
.
Am 10. Juli 2007 lancierte die
Schweizerische Volkspartei
(SVP) eine ?
Eidgenossische Volksinitiative ≪Fur die Ausschaffung krimineller Auslander (Ausschaffungsinitiative)≫
“, die beabsichtigt, die
Ausweisung
von Auslandern zu vereinfachen. Die Initiative wurde im Marz 2008 als zustande gekommen erklart. Der
Bundesrat
hat sie im Juni 2009 aufgrund von Bedenken bezuglich der Kompatibilitat mit dem Volkerrecht, insbesondere dem
Grundsatz der Nichtzuruckweisung
, zur Ablehnung empfohlen und die Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags nahegelegt.
[38]
Sie kam zusammen mit dem direkten
Gegenentwurf
am 28. November 2010 zur Abstimmung und wurde mit einer Mehrheit von 52,9 Prozent angenommen. Der Gegenvorschlag wurde mit 54,2 Prozent abgelehnt.
[39]
Die
eidgenossische Volksinitiative ≪Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Auslander (Durchsetzungsinitiative)≫
war eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP), uber die am 28. Februar 2016 abgestimmt wurde.
Die Initiative beabsichtigte eine wort- und sinngetreue Umsetzung der in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative sowie eine Erweiterung der Delikte, die zu einer Ausschaffung fuhren. Nach Meinung der SVP erfullt die vom Schweizer Parlament verabschiedete Umsetzungsvorlage die ursprunglichen Anforderungen der angenommenen Initiative nicht, insbesondere weil durch die vorgesehene Hartefallklausel ein Gericht in Einzelfallen auf eine Ausschaffung eines straffalligen Auslanders verzichten kann.
Der Bundesrat und das Parlament empfahlen dem Souveran, die Initiative abzulehnen, was in der Abstimmung am 28. Februar 2016 auch geschah.
Im Juni 2024 hat das Parlament den Bundesrat angewiesen, abgewiesene Asylbewerber aus
Eritrea
in ein Transitland zu verbringen. Er muss zu diesem Zweck ein Transitland finden und mit diesem einen entsprechenden Vertrag abschließen. Eritrea nimmt seit mehreren Jahren keine abzuschiebenden Personen mehr auf.
[40]
Schon 2002 handelte die damalige Justizministerin
Ruth Metzler
ein Transitabkommen mit
Senegal
aus. Dieses war nie in Kraft getreten und sah vor, dass abgewiesene Asylbewerber innert 72 Stunden von der konsularischen Vertretung des Ziellandes identifiziert und mit einem Reisedokument ausgestattet wurden. Wurde diese Frist erfolgslos verstreichen, hatte die Schweiz den Asylbewerber wieder in die Schweiz bringen mussen.
[41]
Die zwangsweise Außerlandesbringung eines Fremden, gegen den eine Ruckkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegen.
[42]
?Knapp 5.900 freiwillige und zwangsweise Außerlandesbringungen haben im ersten Halbjahr in Osterreich stattgefunden. Das entspricht einer Steigerung von 20 Prozent zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Diese Zahlen hat Innenminister
Gerhard Karner
(
OVP
) (...) bei einer Pressekonferenz in Wien prasentiert.“
[43]
?Vorwurfe, osterreichische
Polizistinnen
und
Polizisten
wurden sich an der
serbisch
-
ungarischen
Grenze im Rahmen der
Operation Fox
indirekt an illegalen
Pushbacks
beteiligen, wies Karner zuruck.“
[43]
Der franzosische Begriff lautet
expulsion.
2013 wurden etwa 27.000 Menschen abgeschoben. 20.800 davon waren
eloignements d’etrangers en situation irreguliere
(die ubrigen waren
regularisations
).
[44]
[45]
Saudi-Arabien
schob zwischen 2012 und 2015 243.000 Personen nach Pakistan ab. Von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden 40.000 Pakistanis abgeschoben. Bei den Abgeschobenen handelte es sich um ehemalige Migranten, die zuvor zum Arbeiten ins Konigreich gekommen waren. Nach offiziellen Angaben wurden sie wegen Verstoßes gegen die Visabestimmungen und aus Sicherheitsbedenken abgeschoben. Beobachter gingen jedoch davon aus, dass es zu den Massenabschiebungen kam, um Unruhen vorzubeugen, zu denen es wegen ausbleibender Lohne gekommen war.
[46]
In EU-Recht ist statt von ?Abschiebung“ meist von ?Ruckfuhrung“ die Rede, was juristisch dasselbe bedeutet.
[1]
Die Europaische Union erließ im Dezember 2008 gemeinsame Normen uber das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Ruckfuhrung illegal aufhaltiger
Drittstaatsangehoriger
.
Abschiebehaft
kann hiernach bis zu sechs Monate, in Ausnahmefallen sind bis zu 18 Monaten verhangt werden. Das Wiedereinreiseverbot wurde auf funf Jahre begrenzt und es wurden Mindeststandards fur das Abschiebeverfahren definiert. Wegen der Einzelheiten vgl. den Hauptartikel →
Ruckfuhrungsrichtlinie
.
Der
Europaische Gerichtshof
(EuGH) hat in einem Urteil bestatigt, dass die Ruckfuhrungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, eine nach einer Abschiebung erfolgte erneute,
illegale Einreise
als Straftat einzustufen. Die Grundrechte und die Grundsatze der Genfer Fluchtlingskonvention mussen hierfur allerdings gewahrt bleiben.
[47]
[48]
Fur die Uberstellung eines Asylbewerbers an den fur das Asylverfahren zustandigen Mitgliedstaat sehen die Dublin-Verordnungen und ihre Durchfuhrungsverordnung mehrere Moglichkeiten vor. Einerseits kann sie durch eine Ruckfuhrung geschehen (entweder als kontrollierte Ausreise, bei welcher der Auslander bis zum deutschen Bahnhof oder Flughafen begleitet wird, oder aber als begleitete Uberstellung, bei welcher der Auslander von Polizisten im Flugzeug, Auto oder Zug bis in das zustandige EU-Land gebracht wird). Andererseits besteht die Moglichkeit einer selbstorganisierten Uberstellung, bei welcher der Auslander
freiwillig ausreist
und sich danach bei den Behorden des zustandigen Mitgliedstaats meldet.
[49]
[50]
Es bleibt dem Mitgliedstaat uberlassen, welche Uberstellungsform er vorsieht. Bei entsprechender Initiative des Asylbewerbers mussen die fur den Vollzug von Dublin-Uberstellungen zustandigen Auslanderbehorden jedoch aus Grunden der Verhaltnismaßigkeit prufen, ob dem Betroffenen ausnahmsweise anstelle der Ruckfuhrung eine von ihm selbst organisierte und finanzierte Uberstellung ermoglicht werden kann, sofern gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zustandigen Behorde meldet. Denkbar ist dies zum Beispiel dann, wenn er selbst eine Familienzusammenfuhrung im anderen Mitgliedstaat wunscht.
[50]
Der EuGH entschied im Marz 2019, dass die Uberstellung eines Asylbewerbers nach
Dublin-III
in einen anderen Mitgliedstaat auch dann moglich ist, wenn dort Sozialleistungen fehlen, es sei denn, er wurde dort in extreme materielle Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 4
EU-Grundrechtecharta
bzw. Artikel 3
EMRK
) verstoßen wurde. Dabei ist allerdings außergewohnlichen Umstanden in Fallen besonders verletzbarer Personen gesondert Rechnung zu tragen.
[51]
[52]
Das Ministerkomitee des
Europarats
verfasste am 4. Mai 2005 20 Leitlinien zur Abschiebung, darunter Leitlinie 1 zur freiwilligen Ruckkehr, Leitlinie 2 zur Verfugung uber die Abschiebung, Leitlinie 3 zum Verbot kollektiver Ausweisungen, Leitlinie 4 zur Mitteilung der Verfugung uber die Abschiebung, Leitlinie 5 zum Rechtsbehelf gegen die Verfugung uber die Abschiebung, Leitlinien 6 bis 11 zur Abschiebehaft, Leitlinien 12 und 13 zu Zusammenarbeit und Verpflichtungen der Staaten, Leitlinie 14 zur Staatenlosigkeit und Leitlinien 15 bis 20 zur erzwungenen Abschiebung.
[53]
Die Anzahl der Abschiebungen in den USA stieg nach 1995 stark
Die USA schoben im Haushaltsjahr 2012 mit 410.000 Personen die bislang großte Zahl an
illegalen Einwanderern
ab. 2016 wurden noch 240.255 Menschen abgeschoben. Obwohl US-Prasident
Donald Trump
mehr Abschiebungen angekundigt hatte, werden im Haushaltsjahr 2017 nach Einschatzungen vom September 2017 etwas weniger Abschiebungen stattfinden als im Haushaltsjahr 2016. Zwar hatte die
ICE
viele Personen verhaftet, die zuvor als illegale Einwanderer im Land gelebt hatten, doch nutzen viele Verhaftete die zur Verfugung stehenden rechtlichen Mittel, um ihrer Abschiebung moglicherweise zu entgehen. So waren 2017 etwa 600.000 entsprechende Verfahren vor den Gerichten anhangig, die das Justizsystem zu uberlasten drohten.
[54]
Nach Angaben von
ICE
sind unter den Abgeschobenen jahrlich Zehntausende, die nach eigenen Angaben Elternteil eines Kindes mit US-amerikanischer Staatsangehorigkeit sind.
[55]
Die Rucknahme erfordert die Bereitschaft des Ruckkehrlandes, ggf. bei der Ausstellung von Reisedokumenten mitzuarbeiten und die Abgeschobenen wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden
Rucknahmeabkommen
getroffen.
In Afghanistan droht abgeschobenen Fluchtlingen Gewalt und Diskriminierung, da sie von den
Taliban
als Gegner betrachtet werden.
[56]
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