Abfallentsorgung

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Eine Mulldeponie
Eine Recycling- und Waste-to-Energy-Anlage

Abfallentsorgung ist der Oberbegriff fur alle Verfahren und Tatigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung von Abfallen dienen.

Unter Abfallbeseitigung versteht man dabei die Abgabe des Abfalls an die Umwelt ? unter Einhaltung vorgeschriebener Grenzwerte durch Uberfuhrung auf eine Deponie oder in ein Endlager . Eine Form der Abfallentsorgung ist die thermische Verwertung in der Mullverbrennung .

Die Abfallentsorgung gilt als Ursache fur eines der großten Umweltprobleme des 21. Jahrhunderts , insbesondere wegen der großen Mengen des anfallenden Abfalls: weltweit werden etwa ein Viertel der Siedlungsabfalle nicht eingesammelt und ein weiteres Viertel schlecht verwaltet ? etwa in offenen und unkontrollierten Feuern verbrannt. [1] [2]

Im Mittelalter existierte noch keine richtige Mullentsorgung. Zu dieser Zeit wurden der Haushaltsabfall bzw. auch Exkremente auf die Straße geworfen. Zudem fand man diese auch in Stadtbachen oder Flussen wieder. In dieser fruhen Phase der Entwicklung wurde mit dem Ausbruch von Pandemien wie der Pest wahrgenommen, dass diese Art der Mullentsorgung unhygienisch ist, was zu den Vorlaufern allgemeiner Hygienevorschriften fuhrte. Es war jedoch auch keine Losung von Dauer, den Unrat auf Felder auszulagern, da die Stadte spatestens mit der Industrialisierung immer großer wurden. Neben einer Deponie leben zu mussen, wurde dementsprechend immer mehr zum Problem. [3]

1876 wurde schließlich in Nottingham die erste Mullverbrennungsanlage in Betrieb genommen. In Hamburg wurde die erste Mullverbrennungsanlage 1896 eroffnet, nachdem eine grassierende Cholera - Epidemie auf die dort durchgefuhrte Abfalldeponierung unter anderem als mogliche Ursache hindeutete. [4] Damit einhergehend, dass in Berlin 1895 durchgesetzt wurde, dass die dort eingesetzten Mullfahrzeuge sich dicht verschließen lassen konnen mussten, wurde der Staubschutzwagen entwickelt, der bis zum Einsetzen der Motorisierung noch von Pferden gezogen wurde.

Ab dem 20. Jahrhundert begann man, die Mullabfuhr zu motorisieren und in diversen Entwicklungsschritten im Laufe der Zeit zu mechanisieren . Im Jahr 1972 trat in Deutschland das Abfallbeseitigungsgesetz in Kraft [5] und verbot im Zuge dessen Mulldeponien , bei denen unkontrolliert Mull abgekippt werden durfte. In der Folge gab es einige Jahre spater einen weiteren Entwicklungssprung, namlich die ersten Altglas -Container. Mit der Zeit entwickelte sich die Mulltrennung [3] zu der Entsorgungsweise, die man heute kennt. Seit 2015 ist es in Deutschland verbindlich, Mull zu trennen. [6] Trotzdem beklagt die Branche noch immer hohe Fehlwurfquoten. In den Gelben Tonnen bzw. Gelben Sacken befinden sich durchschnittlich 30 Prozent falsch entsorgte Abfalle, darunter auch gefahrliche Abfalle wie Lithium-Akkus . [7]

Abfallwirtschaft

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Entsorgung ist der zentrale Teil der Abfallwirtschaft. Hierzu gehoren zum Beispiel das Einsammeln und Befordern von Abfallen durch Mullabfuhr , das Umsetzen von Recyclingverfahren zur Gewinnung von Sekundarrohstoffen , die sogenannte ?thermische Abfallverwertung“ in Mullverbrennungsanlagen zur Erzeugung von Energie (im Kurzterminus ?energetische Abfallverwertung“ genannt), die nichts Anderes als eine Verbrennung darstellt, oder auch die Ablagerung auf Deponien . Die Anlagen zum Sammeln, Lagern und Sortieren von Abfallen werden als Abfallbehandlungsanlagen bezeichnet. Die Entsorgung nehmen Entsorgungsfachbetriebe vor, welche sich entweder in offentlicher oder privater Hand befinden. An die Entsorgung von Sonderabfallen werden besondere Anforderungen gestellt.

Im deutschen Abfallrecht gilt seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 2012 der Vorrang der Abfallvermeidung und -verwertung vor der Abfallbeseitigung. Die sogenannte Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt auch fur gefahrliche Abfalle , die ebenfalls auf ihr Ressourcenpotenzial hin zu bewerten und als Rohstofflieferant zu nutzen sind. [8] In Deutschland sind alle Arten von Abfallen seit Dezember 2001 in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) definiert. In der Verordnung, die das Europaische Abfallverzeichnis (EAV) in nationales Recht uberfuhrt, werden Abfalle bezeichnet und entsprechend ihrer Gefahrlichkeit bzw. gefahrenrelevanter Eigenschaften eingestuft. [9] Jeder Abfall muss einer der insgesamt 842 Abfallarten, die jeweils mit einem sechsstelligen Abfallschlussel versehen sind, zugeordnet werden. [10] Die Einstufung von Abfallen nach ihrer Gefahrlichkeit stellt eine zentrale Aufgabe der Abfallwirtschaft dar und bestimmt die Entsorgungswege und -verfahren. [11]

Illegale Mullentsorgung

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Darunter wird verstanden, dass der Abfall nicht ordnungsgemaß entsorgt wird, beispielsweise zahlt das Abstellen von Flaschen neben den Containern bereits als illegale Mullentsorgung. Unterschieden wird jedoch, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder um eine Straftat. Bei der Ordnungswidrigkeit befindet man sich teilweise auf der Bundesebene; hier tritt das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft und zwar § 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz: ?(1) Abfalle durfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafur zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.“ [6] [12] dabei wird noch § 69 Absatz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz: ?(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig […] 2. Entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfalle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert.“ [13] berucksichtigt. In diesem Gesetz wurde erst seit 2015 verpflichtend den Mull zu trennen. Die jeweiligen Bundeslander konnen noch weitere Verhangungen des Bußgeldes erlassen, denn sie beziehen sich auf das Abfallwirtschaftsgesetz. Verstoßt man gegen den § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) [14] wird die illegale Mullentsorgung zu einer Straftat. Neben den hohen Bußgeldstrafen konnen auch selten Freiheitsstrafen verhangt werden, die bis zu 5 Jahre gehen kann [6] . Jedoch ist Situation der illegalen Mullentsorgung schlimmer geworden, denn z. B. große Stadte wie Brandenburg haben hohe Ausgaben, um diesen Abfall ordnungsgemaß zu entsorgen. [15]

Nachdem das deutsche Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2009 uber die Voraussetzungen von gewerblichen Abfallsammlungen entschieden hatte [16] , entschied das Verwaltungsgericht Hannover 2010, dass private Haushalte grundsatzlich ihren gesamten Hausmull (einschließlich Altpapier ) den offentlich-rechtlichen Entsorgungstragern uberlassen mussen: Kommunen konnen das Einsammeln (so auch private Altpapiersammlungen) untersagen. [17]

Bei der Berufung zum obigen Urteil des VG Hannover wurde aus formalen Grunden fur ein Entsorgungsunternehmen entschieden. Das Niedersachsische Oberverwaltungsgericht in Luneburg hob am 21. Marz 2013 das Verbot des Landkreises Holzminden gegenuber dem Entsorgungsbetrieb Wessarges & Hundertmark auf, da der Landkreis nach § 42 Abs. 4 des Niedersachsischen Abfallgesetzes (NAbfG) hierfur nicht zustandig war. [18] Grund hierfur war, dass der Landkreis Holzminden mit seinem kommunalen Abfallwirtschaftsunternehmen ?in eigener Sache“ tatig geworden war. Anstelle des Landkreises ware daher fur den Erlass einer Verfugung die oberste Abfallbehorde (in Niedersachsen das Ministerium fur Umwelt, Energie und Klimaschutz ) zustandig gewesen. [19]

  • Erwin Thomanetz: Salzkonservierung von Abfallen mit hohem TOC fur die Untertageverbringung in Salzformationen. In: Mull und Abfall , Band 36, Nr. 11, 2004, S. 559?562, ISSN   0027-2957 .
  • Walter Leidinger, Joachim Beyer: Moglichkeiten und Grenzen verschiedener Methoden der Sonderabfallverbrennung. In: Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung . Band 17, Nr. 2, 2005, S. 59?63, ISSN   0934-3504 .
  • Thorsten Pitschke, Wolfgang Rommel, Udo Roth, Sarah Hottenroth, Martin Frede: Okoeffizienz von offentlichen Entsorgungsstrukturen . In: Mull und Abfall 36(9), 2004, S. 420?429, ISSN   0027-2957
  • Ralf Roger : Rechtsfragen der Abfallentsorgung im Spannungsfeld zwischen Okologie und Okonomie . Carl Heymanns, 2001, ISBN 3-452-24878-X .
  • Gerhard Friedrich: EU erzwingt neues Kreislaufwirtschaftsgesetz . In: Zeitschrift fur Rechtspolitik , Ausgabe 4/2011 vom 12. Mai 2011, S. 108 ff.
Commons : Abfallentsorgung  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Abfallentsorgung  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Health crisis: Up to a billion tons of waste potentially burned in the open every year In: phys.org (englisch).  
  2. E. Cook, C. A. Velis: Global Review on Safer End of Engineered Life . In: Global Review on Safer End of Engineered Life . 6. Januar 2021, doi : 10.5518/100/58 (englisch).
  3. a b Historie Mullentsorgung. Abgerufen am 12. Januar 2024 (deutsch).
  4. Jurgen Vehlow: Thermischen Abfallbehandlung . Internationale Entwicklungen der Thermischen Abfallbehandlung. Hrsg.: Arnd I. Urban, Bernd Bilitewski, Martin Faulstich. Band   11 . Unidruckerei der Universitat Kassel, Kassel, ISBN 978-3-89958-198-0 , S.   13 .
  5. Jonas Stoll: Abfallrecht. Umweltbundesamt , 3. Juni 2013, abgerufen am 13. Januar 2024 .
  6. a b c Illegale Mullentsorgung ? Welche Strafen drohen Mullsundern? 28. September 2021, abgerufen am 12. Januar 2024 .
  7. Knapp vorbei ist auch daneben: Wie Fehlwurfe in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack das Recycling behindern. Bundesverband Sekundarrohstoffe und Entsorgung (bvse), 21. Februar 2022, abgerufen am 26. Mai 2024 .
  8. Gefahrliche Abfalle im Statusbericht der Kreislaufwirtschaft. In: Sonderabfallwissen. 6. Mai 2024, abgerufen am 26. Mai 2024 .
  9. Verordnung uber das Europaische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung ? AVV). Bundesamt fur Justiz, 30. Juni 2020, abgerufen am 26. Mai 2024 .
  10. Verordnung uber das Europaische Abfallverzeichnis. Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 17. Juli 2017, abgerufen am 26. Mai 2024 .
  11. Gefahrliche Abfalle. Umweltbundesamt, 16. Dezember 2017, abgerufen am 26. Mai 2024 .
  12. Bundesamt fur Justiz: § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung. In: Bundesamt fur Jutiz. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Justiz, 24. Februar 2012, abgerufen am 12. Januar 2024 : ?Abfalle durfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafur zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.“
  13. § 69 KrWG - Einzelnorm. Abgerufen am 12. Januar 2024 .
  14. § 326 StGB - Einzelnorm. Abgerufen am 12. Januar 2024 .
  15. Illegaler Mull im Wald kostet Brandenburg mehrere Millionen Euro. 12. Dezember 2023, abgerufen am 12. Januar 2024 .
  16. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009, Az. 7 C 16.08, Volltext .
  17. VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 12 B 5464/09, Volltext (Fall Wessarges & Hundertmark gegen Landkreis Holzminden).
  18. OVG Luneburg, Urteil vom 21. Marz 2013, Az. 7 LB 56/11, Volltext .
  19. Privater Altpapierversorger obsiegt gegen Untersagungsverfugung .