Das
Osterreichische Ehrenzeichen und Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst
(= zusammengezogene Kurzform,
[1]
amtliche Langform
Osterreichisches Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst und Osterreichisches Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst
) ist eine staatliche Auszeichnung in
Osterreich
, eingebettet in der Systematik der
Orden und Ehrenzeichen der Republik Osterreich
. Es wird dreistufig verliehen als das
Osterreichische Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst,
das
Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst I. Klasse
und das
Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst.
Das
Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 uber die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens fur Wissenschaft und Kunst und eines Osterreichischen Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst
(
BGBl. Nr. 96/1955
) war das erste Gesetz, das nach der Unterzeichnung des
Osterreichischen Staatsvertrags
(15. Mai 1955), womit am 27. Juli 1955 die volle Souveranitat der
Republik
nach dem
Zweiten Weltkrieg
eintrat, erlassen wurde.
Mit diesem Gesetz wurde das Osterreichische Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst sowie das Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst geschaffen bzw. wiedererrichtet. Die erlauternden Bemerkungen in der
Regierungsvorlage
(RV) vom 8. Marz 1955
[2]
berufen sich auf das mit kaiserlicher Entschließung aus dem Jahre 1887 geschaffene
K.u.k. Osterreichisches Ehrenzeichen fur Kunst und Wissenschaft
. Des Weiteren wurde in der RV darauf verwiesen, dass sehr bald in der neu gegrundeten
Republik
die nach dem Untergang der
osterreichisch-ungarischen Monarchie
im November 1918 ?fehlende Moglichkeit, hervorragende Leistungen auf den Gebieten der Kunst und der Wissenschaft durch eine sichtbar getragene Auszeichnung zu wurdigen, als Mangel empfunden [wurde], weil durch die geschaffenen
Ehrenzeichen fur Verdienste um die Republik Osterreich
in erster Linie allgemeine Verdienste um den Staat und nicht besondere Verdienste um Kunst und Wissenschaft berucksichtigt werden konnten.“
Zwar wurde, der RV zufolge, bereits im Jahr 1926 ein entsprechender Gesetzentwurf dem
Nationalrat
zugeleitet, der aber niemals (Grunde dafur sind nicht angefuhrt) ins Plenum zur Abstimmung gelangte. Erst unter dem
austrofaschistische
Standestaat
wurde mit dem
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1934, betreffend die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens und eines Osterreichischen Verdienstkreuzes fur Kunst und Wissenschaft,
(BGBl. II Nr. 333/1934;
[3]
Statuten in BGBl. 83/1935
[4]
) wieder eine solche Auszeichnung geschaffen, wie sie von Vertretern der Kunst und der Wissenschaft vorgeschlagen wurden. Bis zum
?Anschluss“ Osterreichs
an das
nationalsozialistische
Deutsche Reich
im Marz 1938 wurde das standestaatliche Ehrenzeichen fur Kunst und Wissenschaft an 19 Personen, davon 15 an Inlander und vier an Auslander verliehen.
[2]
In den erlauternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wird daher im allgemeinen Teil abschließend hervorgehoben:
[2]
?Die Eigenart und Besonderheiten von Verdiensten auf den Gebieten der Wissenschaft und Kunst erfordern und rechtfertigen es, als sichtbare Auszeichnung fur solche Verdienste ein besonderes Ehrenzeichen und Ehrenkreuz zu schaffen. Der bisherige Mangel solcher Auszeichnungen hat sich schon als fuhlbar gewordene Lucke erwiesen. Diese Lucke zu schließen, ist das Ziel der Regierungsvorlage.“
Das
Osterreichische Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst
(kurz
Ehrenzeichen
) ist die hochste Bundesauszeichnung, die die Republik fur wissenschaftliche oder kunstlerische Leistungen vergibt. Diese sichtbare Auszeichnung stellt die großte Wertschatzung dar und wird ausschließlich verliehen ?an Personen des In- und Auslandes, die sich durch besonders hochstehende schopferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben“.
Hierarchisch darunter werden abgestuft das
Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst I. Klasse
(kurz: Ehrenkreuz I. Klasse) und das
Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst
(kurz
Ehrenkreuz
) verliehen ?an Personen des In- und Auslandes, die sich durch anerkannte Leistungen auf diesem Gebiete Verdienste erworben haben.“
Die Verleihung erfolgt in allen drei Stufen durch den
Bundesprasidenten
auf Vorschlag der
Bundesregierung
nach Antrag durch den
Bundesminister fur Unterricht
(heute
Bundesministerium fur Bildung, Wissenschaft und Forschung
).
Das Ehrenzeichen durfen maximal 36
osterreichische Staatsburger
(je 18 auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst) und 36 Auslander besitzen, die zugleich je eine
Kurie
fur Wissenschaft und fur Kunst bilden und aus der heraus die neuen Trager des Ehrenzeichens gewahlt werden:
[1]
?Um besonders dem Osterreichischen Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst auf Dauer einen hohen ideellen Wert zu sichern, ist im
§ 2
vorgesehen, daß die Gesamtzahl der Besitzer 36 osterreichische und 36 auslandische Staatsburger nicht ubersteigen darf.“
[2]
Das Ehrenzeichen wird ausschließlich uber Vorschlag der jeweiligen Kurie verliehen. Dabei darf der Bundesminister fur Bildung (Unterricht) der Bundesregierung nur solche Personen zur Verleihung vorschlagen, die von mindestens einem Drittel, aber nicht weniger als funf Mitgliedern der Kurie an ihn vorgeschlagen worden sind. Andererseits ist der Minister auch berechtigt, die Kurie zur Erstattung eines Vorschlages einzuladen. Diese hohe Auszeichnung ist bisher nur etwa 200 Mal verliehen worden.
Das Ehrenzeichen bleibt im Eigentum des Bundes und ist nach dem Ableben des Besitzers zuruckzustellen.
Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst
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Anders als beim Ehrenzeichen gibt es bei den Ehrenkreuzen keine Beschrankung der Anzahl der Besitzer. Die Verleihung erfolgt ohne Einbindung der oben genannten Kurie durch den Bundesprasidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Antragstellung durch den Bundesminister fur Unterricht.
Die Ehrenkreuze verbleiben nach dem Ableben der Besitzer im Eigentum der Erben.
Mit Anderung vom 28. November 2001 wurde dem Gesetz folgender
§ 8a
hinzugefugt:
?Werden spater Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden waren, oder setzt der oder die Beliehene nachtraglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstunde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.“
Das bekannteste Beispiel und Anlass zur Hinzufugung des ?Aberkennungsparagrafen“
[5]
betraf den NS-Arzt
Heinrich Gross
, dessen Verleihung des Ehrenkreuzes I. Klasse aus dem Jahr 1975 durch Beschluss des Ministerrats per 1. April 2003 außer Kraft gesetzt wurde. Eine Aberkennung des Ehrenkreuzes fur den Unternehmer
Johann Grander
(?
Belebtes Wasser
“) wurde hingegen vom damaligen Wissenschaftsminister
Johannes Hahn
(
OVP
) am 5. August 2008 unter Verweis auf den Fall Gross ?aus Grunden der Verhaltnismaßigkeit der beiden Falle“ abgelehnt.
Eine Aufstellung der beliehenen Personen ist in der
Liste der Trager des Osterreichischen Ehrenzeichens und der Osterreichischen Ehrenkreuze fur Wissenschaft und Kunst
zu finden.
- Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst
in der geltenden Fassung im
Rechtsinformationssystem des Bundes
(RIS):
- Bundesgesetz
vom 25. Mai 1955 uber die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens fur Wissenschaft und Kunst und eines Osterreichischen Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst. In der Stammfassung
BGBl. Nr. 96/1955
vom 22. Juni 1955.
- Anderung des Bundesgesetzes uber die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens fur Wissenschaft und Kunst und eines Osterreichischen Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst. Hinzufugung des
§ 8a
mit
BGBl. I Nr. 128/2001
vom 27. November 2001, Inkrafttretensdatum am 28. November 2001.
- Ehrenzeichen, Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst ? Statut
in der geltenden Fassung im RIS:
- Verordnung des Bundesministeriums fur Unterricht vom 10. August 1956 uber das Statut fur das Osterreichische Ehrenzeichen fur Wissenschaft und Kunst und das Osterreichische Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst
mit dem
Statut
in der Anlage (§§ 1 bis 7) und der
Beschreibung der Dekorationen und der Art des Tragens derselben
in der Beilage (Ziffer 1 bis 3). In der Stammfassung
BGBl. Nr. 180/1956
vom 28. August 1956.
- Mit dem
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 geandert wird,
BGBl. Nr. 504/1994
vom 8. Juli 1994, Inkrafttretensdatum am 1. Janner 1996, wurde in dem Statut (= in der Anlage) keine inhaltliche Anderung vorgenommen, sondern nur in dessen § 4 der ?ordentliche Wohnsitz“ in ?Hauptwohnsitz“ geandert.
- Landesamtsdirektion, Referat Protokoll und Auszeichnungen:
Sichtbare Auszeichnungen ? Ehrenzeichen
(ohne Datum). Umfangreiche Dokumentation und Fotos aller in Osterreich aktuell (sowie teils historisch dargestellt) vergebenen Ehrungen uns Auszeichnungen der Republik Osterreich (zivil und militarisch), der Bundeslander und andere.
- Land Steiermark ? Amt der Steiermarkischen Landesregierung (Hrsg.):
- Klaus Taschwer:
Ehre, wem Ehre nicht unbedingt gebuhrt. Zur staatlichen Ordenspolitik Osterreichs unter besonderer Berucksichtigung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst.
In:
Alexander Pinwinkler
,
Johannes Koll
(Hrsg.):
Zuviel der Ehre? Interdisziplinare Perspektiven auf akademische Ehrungen in Deutschland und Osterreich.
Bohlau, Wien/Koln/Weimar 2019, S. 307?345.
- ↑
a
b
Bundesministerium fur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
(Hrsg.):
Osterreichisches Ehrenzeichen und Osterreichisches Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst.
In:
HELP.gv.at
,
Stand 8. Janner 2018, abgerufen am 20. Juli 2018.
- ↑
a
b
c
d
Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz (471 d.B.).
471 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP,
8. Marz 1955: Bundesgesetz vom [Leerplatz fur Tag und Monat] 1955 uber die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens fur Wissenschaft und Kunst und eines Osterreichischen Ehrenkreuzes fur Wissenschaft und Kunst. (
Regierungsvorlage (gescanntes Original),
PDF 193 kB.)
- ↑
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1934, betreffend die Schaffung eines Osterreichischen Ehrenzeichens und eines Osterreichischen Verdienstkreuzes fur Kunst und Wissenschaft.
Bundesgesetzblatt fur den Bundesstaat Osterreich, Jahrgang 1934, II. Teil,
BGBl. II Nr. 333/1934.
- ↑
Verordnung des Bundesministeriums fur Unterricht, betreffend die Statuten fur das Osterreichisches Ehrenzeichen fur Kunst und Wissenschaft und das Osterreichische Verdienstkreuz fur Kunst und Wissenschaft,
in der Anlage:
Statuten.
Bundesgesetzblatt fur den Bundesstaat Osterreich, Jahrgang 1935,
BGBl. 83/1935.
- ↑
Ein Hauch von Herzmanovsky-Orlando. Nationalrat beschließt Bundes-Ehrenzeichengesetz.
In:
Parlamentskorrespondenz Nr. 700,
23. Oktober 2001 (hier: letzte drei Absatze), abgerufen am 29. Juli 2018.