Dieser Artikel oder Absatz stellt die
Situation in Deutschland
dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Eine
offentliche Einrichtung
ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff
ohne ubergreifende
Legaldefinition
mit je nach Zusammenhang unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. Im weiteren Sinne ist der Begriff mit dem der
offentlichen Stelle
bedeutungsgleich. Im engeren Sinn bezeichnet offentliche Einrichtung im
deutschen Kommunalrecht
eine im
offentlichen Interesse
unterhaltene
Organisation
, die durch eine
behordliche
Widmung
den
Einwohnern
zuganglich gemacht wird und uber welche die
Gemeinde
als
Trager
die
Dienst-
und
Fachaufsicht
ausubt.
Der Begriff ist weit zu fassen.
[1]
Im zitierten Urteil vom September 1975 ging es um den Anspruch einer politischen Partei auf Benutzung einer offentlichen Einrichtung fur eine der Unterhaltung dienende Großveranstaltung (
Pressefest
). Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch
Platze
, die fur Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden.
[2]
Einrichtung kann auch jeder tatsachlich benutzbare
Gegenstand
sein, neben einer einzelnen
Sache
kann es sich auch um eine
Sachgesamtheit
oder nur um den
Bestandteil
einer Sache handeln. Offentliche Einrichtungen sind auch
Sportplatze
,
Parks
,
Grunanlagen
,
Kirmesplatze
sowie ?Freizeitanlagen aller Art“.
[3]
Nicht darunter fallen jedoch Sachen im
Gemeingebrauch
, wie etwa die offentlichen
Straßen
. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt.
Die weitaus meisten offentlichen Einrichtungen werden von den Gemeinden im Rahmen der
Daseinsvorsorge
bereitgestellt. Sofern es sich nicht um im Rahmen von
Pflichtaufgaben
vorzuhaltende Einrichtungen handelt, ist die Gemeinde bei der Entscheidung uber die Schaffung bzw. Erhaltung offentlicher Einrichtungen frei. So kann sie, wenn es etwa die finanzielle Lage erfordert, die
Bibliothek
, das
Museum
, das
Theater
, den
Sportplatz
oder das
Schwimmbad
schließen, nicht aber die
Schule
oder den
Friedhof
. Ebenfalls grundsatzlich freigestellt ist die Wahl der
Organisationsform
. Sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung zur
offentlich-rechtlichen
Organisation besteht, kann die Einrichtung auch in einer
Rechtsform
des
Privatrechts
betrieben werden. Mogliche Organisationsformen sind daher neben der einer
Anstalt
oder
Stiftung des offentlichen Rechts
, eines
Regie-
oder eines
Eigenbetriebs
auch
GmbH
,
AG
etc.
[4]
Fur ihre
Stadtwerke
oder zumindest ihre
Verkehrsbetriebe
haben die weitaus meisten Gemeinden inzwischen eine Form des Privatrechts gewahlt.
Nach den
Gemeindeordnungen der Lander
haben alle Einwohner der Gemeinde grundsatzlich einen
Anspruch
auf Benutzung der offentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Die Gemeindeordnungen verstehen hierunter die fur die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen und von Gemeinden geschaffenen
Institutionen
(beispielsweise § 8 Abs. 1 GemO NRW
[5]
), wobei den Einwohnern,
juristischen Personen
und
Personenvereinigungen
ein
Nutzungsrecht
eingeraumt ist (§ 8 Abs. 2 und Abs. 4 GemO NRW). Die wirtschaftliche Betreuung wird insbesondere durch
Versorgungsunternehmen
und
Wirtschaftsforderung
wahrgenommen, soziale Betreuung vor allem durch das
Sozialamt
und kulturelle Betreuung durch die
kommunale Kulturhoheit
. Den Einwohnern gleichgestellt sind auch
Forensen
mit
Sitz
in der Gemeinde.
Dieses Nutzungsrecht ist nach der
Zweistufentheorie
stets offentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die Einrichtung privatrechtlich betrieben wird.
[6]
Er ist also in jedem Falle auf dem
Verwaltungsrechtsweg
einzuklagen. Einschrankungen konnen sich aus dem Widmungszweck oder aus der Benutzungsordnung ergeben. Wenn die
Nachfrage
die
Kapazitat
der Einrichtung ubersteigt, muss wegen des
Gleichheitsgrundsatzes
das Auswahlverfahren nach objektiven Kriterien gestaltet werden. Zulassig sind beispielsweise das
Windhundprinzip
, das
Rotationsprinzip
oder das
Losverfahren
. Den anderen Personen die Benutzung einer Einrichtung zu gestatten, liegt im Ermessen der Gemeinde.
Offentliche Einrichtung ist im
Bankrecht
ein
Rechtsbegriff
, der in der
Kapitaladaquanzverordnung
(englische Abkurzung CRR; hier Art. 214 Abs. 2c) vorkommt. Nach Art. 116 Abs. 4 CRR darf deren
Ruckburgschaft
wie
offentliche Burgschaften
behandelt werden. Sie ist eine ?offentliche Stelle“, die gemaß Art. 4 Nr. 8 CRR eine nicht gewerbliche
Verwaltungs
einrichtung darstellt, ?die von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder von Behorden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behorden wahrnehmen, getragen wird oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefordertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, fur das eine einer ausdrucklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbst verwaltete Einrichtungen des offentlichen Rechts, die einer offentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen“.
- ↑
OVG Munster
,
NJW
1976, S. 820
- ↑
NJW 1976, 820
, 821
- ↑
OVG Munster, NJW 1976, S. 821
- ↑
Hans J. Wolff, Rechtsformen gemeindlicher Einrichtungen, in: Archiv Kommunalwissenschaft, 1963, S. 149 ff.
- ↑
vgl. auch § 30 Abs. 1
NKomVG
, § 14 Abs. 2 GemO RLP oder § 20 HGO
- ↑
BVerwGE 32, 333