Offentliche Einrichtung

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Eine offentliche Einrichtung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne ubergreifende Legaldefinition mit je nach Zusammenhang unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. Im weiteren Sinne ist der Begriff mit dem der offentlichen Stelle bedeutungsgleich. Im engeren Sinn bezeichnet offentliche Einrichtung im deutschen Kommunalrecht eine im offentlichen Interesse unterhaltene Organisation , die durch eine behordliche Widmung den Einwohnern zuganglich gemacht wird und uber welche die Gemeinde als Trager die Dienst- und Fachaufsicht ausubt.

Der Begriff ist weit zu fassen. [1] Im zitierten Urteil vom September 1975 ging es um den Anspruch einer politischen Partei auf Benutzung einer offentlichen Einrichtung fur eine der Unterhaltung dienende Großveranstaltung ( Pressefest ). Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Platze , die fur Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden. [2] Einrichtung kann auch jeder tatsachlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Offentliche Einrichtungen sind auch Sportplatze , Parks , Grunanlagen , Kirmesplatze sowie ?Freizeitanlagen aller Art“. [3] Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch , wie etwa die offentlichen Straßen . Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt.

Einrichtung zur Daseinsvorsorge

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Die weitaus meisten offentlichen Einrichtungen werden von den Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge bereitgestellt. Sofern es sich nicht um im Rahmen von Pflichtaufgaben vorzuhaltende Einrichtungen handelt, ist die Gemeinde bei der Entscheidung uber die Schaffung bzw. Erhaltung offentlicher Einrichtungen frei. So kann sie, wenn es etwa die finanzielle Lage erfordert, die Bibliothek , das Museum , das Theater , den Sportplatz oder das Schwimmbad schließen, nicht aber die Schule oder den Friedhof . Ebenfalls grundsatzlich freigestellt ist die Wahl der Organisationsform . Sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung zur offentlich-rechtlichen Organisation besteht, kann die Einrichtung auch in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden. Mogliche Organisationsformen sind daher neben der einer Anstalt oder Stiftung des offentlichen Rechts , eines Regie- oder eines Eigenbetriebs auch GmbH , AG etc. [4] Fur ihre Stadtwerke oder zumindest ihre Verkehrsbetriebe haben die weitaus meisten Gemeinden inzwischen eine Form des Privatrechts gewahlt.

Anspruch auf Nutzung

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Nach den Gemeindeordnungen der Lander haben alle Einwohner der Gemeinde grundsatzlich einen Anspruch auf Benutzung der offentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Die Gemeindeordnungen verstehen hierunter die fur die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen und von Gemeinden geschaffenen Institutionen (beispielsweise § 8 Abs. 1 GemO NRW [5] ), wobei den Einwohnern, juristischen Personen und Personenvereinigungen ein Nutzungsrecht eingeraumt ist (§ 8 Abs. 2 und Abs. 4 GemO NRW). Die wirtschaftliche Betreuung wird insbesondere durch Versorgungsunternehmen und Wirtschaftsforderung wahrgenommen, soziale Betreuung vor allem durch das Sozialamt und kulturelle Betreuung durch die kommunale Kulturhoheit . Den Einwohnern gleichgestellt sind auch Forensen mit Sitz in der Gemeinde.

Dieses Nutzungsrecht ist nach der Zweistufentheorie stets offentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. [6] Er ist also in jedem Falle auf dem Verwaltungsrechtsweg einzuklagen. Einschrankungen konnen sich aus dem Widmungszweck oder aus der Benutzungsordnung ergeben. Wenn die Nachfrage die Kapazitat der Einrichtung ubersteigt, muss wegen des Gleichheitsgrundsatzes das Auswahlverfahren nach objektiven Kriterien gestaltet werden. Zulassig sind beispielsweise das Windhundprinzip , das Rotationsprinzip oder das Losverfahren . Den anderen Personen die Benutzung einer Einrichtung zu gestatten, liegt im Ermessen der Gemeinde.

Offentliche Einrichtung ist im Bankrecht ein Rechtsbegriff , der in der Kapitaladaquanzverordnung (englische Abkurzung CRR; hier Art. 214 Abs. 2c) vorkommt. Nach Art. 116 Abs. 4 CRR darf deren Ruckburgschaft wie offentliche Burgschaften behandelt werden. Sie ist eine ?offentliche Stelle“, die gemaß Art. 4 Nr. 8 CRR eine nicht gewerbliche Verwaltungs ­einrichtung darstellt, ?die von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder von Behorden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behorden wahrnehmen, getragen wird oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefordertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, fur das eine einer ausdrucklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbst verwaltete Einrichtungen des offentlichen Rechts, die einer offentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen“.

Einzelnachweise

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  1. OVG Munster , NJW 1976, S. 820
  2. NJW 1976, 820 , 821
  3. OVG Munster, NJW 1976, S. 821
  4. Hans J. Wolff, Rechtsformen gemeindlicher Einrichtungen, in: Archiv Kommunalwissenschaft, 1963, S. 149 ff.
  5. vgl. auch § 30 Abs. 1 NKomVG , § 14 Abs. 2 GemO RLP oder § 20 HGO
  6. BVerwGE 32, 333