Praktischer Arzt
oder
Praktische Arztin
ist in Deutschland eine seit der Weiterbildungsordnung von 1992 nicht mehr neu vergebene Berufsbezeichnung fur einen niedergelassenen Arzt ohne eine zum Fuhren der Bezeichnung ?Facharzt“ obligate Weiterbildung.
Die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft in der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts mit der verbindlichen akademischen Ausbildung der Arzte sowie der zunehmend selbstverstandlicher werdenden Gepflogenheit in der Bevolkerung, im Krankheitsfall arztlichen Rat hinzuzuziehen, fuhrten zu einer immer großer werdenden Bedeutung des arztlichen Standes, ohne dass staatliche Regelungen mit dieser Entwicklung Schritt hielten. 1852 war in Preußen der Einheitsstand ?prakt. Arzt“ mit akademischer Ausbildung und staatlicher Approbation geschaffen worden. Hieraus hatten sich fur die wirtschaftliche Sicherung und das Ansehen des arztlichen Berufes jedoch keine Fortschritte ergeben, da Scharlatane und selbsternannte Wunderheiler weiterhin unbeeintrachtigt ihr Unwesen treiben konnten. Preußische Arzte waren disziplinarrechtlich Beamten gleichgestellt. Sie mussten einen Berufseid auf den Konig ablegen, vierteljahrlich Berichte erstellen und eine Medizinaltaxe bei ihren Rechnungsstellungen zugrunde legen. § 200
Preußisches Strafgesetzbuch
(1851) verpflichtete sie zur unentgeltlichen Hilfe bei Bedurftigen (Kurierzwang). Diese Pflichten wurden ihnen abverlangt, ohne dass entsprechende Rechte gewahrt wurden wie z. B. regelmaßiges Einkommen, eine gesicherte Altersversorgung und Mitbestimmung in medizinalpolitischen Angelegenheiten.
[1]
Wer eine spezifische dreijahrige Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin
abgeschlossen hatte oder wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt die Bezeichnung ?praktischer Arzt“ gefuhrt hat, darf sie weiter fuhren, ferner derjenige Arzt, der die genannte Weiterbildung vor dem 1. Januar 2003 aufgenommen und vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen hat. Eine Niederlassung als
Vertragsarzt
ist ohne Weiterbildung zum
Facharzt
in Deutschland seit 2003 nicht mehr moglich. Im Rahmen der europaischen Harmonisierung (Durchfuhrung der
Richtlinie 93/16/EWG
) wurde die Bezeichnung ?praktischer Arzt“ vom Arzt fur Allgemeinmedizin abgelost.
[2]
Seitdem gilt der ?Facharzt fur
Allgemeinmedizin
“ beziehungsweise der ?Facharzt fur Innere und Allgemeinmedizin“ als Voraussetzung fur eine hausarztliche Tatigkeit mit
Kassenzulassung
. Arzte ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung konnen sich auch weiterhin in einer
Privatpraxis
niederlassen. In Ausnahmefallen, wie im
kassenarztlichen Bereitschaftsdienst
(zu dem sie verpflichtet sind), bei Notfallen oder bei einer Praxisvertretung durfen sie ihre fur
Kassenpatienten
erbrachten Leistungen gegenuber den
Krankenkassen
abrechnen.
In der Schweiz ist ?praktischer Arzt“ der Minimaltitel fur Facharzte und kann nach dreijahriger Weiterbildung erworben werden.
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Karl-Werner Ratschko
:
Regionales Sprachrohr. Seit 150 Jahren gibt es schleswig-holsteinische Arzteblatter. In ihnen lasst sich die Geschichte der regionalen Standespolitik verfolgen
(2016)
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Heilberufe-Kammergesetz
Art. 21 ff., Bayerische Landesarztekammer