Dieser Artikel beschreibt die Eintragung in das Studentenverzeichnis (Matrikel) einer Universitat. Zur ebenfalls als
Immatrikulation
bezeichneten Eintragung in andere, ebenfalls als
Matrikel
bezeichnete Verzeichnisse siehe
Matrikel#Verwendung
.
Die
Immatrikulation
oder
Einschreibung
an einer
Hochschule
ist heute Voraussetzung, um die Einrichtungen einer deutschen Hochschule benutzen zu durfen. Dazu gehoren unter anderem die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Hochschulprufungen sowie die Benutzung der Bibliotheken. Mit der Eintragung in die
Matrikel
(Stammrolle) bewirkt die Hochschulverwaltung die Aufnahme einer Person als
Student
und Mitglied der Hochschule. Fruher gab es ein eigenes Burgerrecht an der Universitat. Mit der Einschreibung war auch ein Wechsel von der Gerichtsbarkeit des Heimatortes zur Gerichtsbarkeit der Universitat verbunden. Die Immatrikulation erfolgt beim
Studierendensekretariat
oder Immatrikulationsamt einer Hochschule, der Student wird dann in der
Universitatsmatrikel
gefuhrt. In Osterreich ist zusatzlich zur einmaligen
Zulassung zum Studium
(Immatrikulation) auch fur jedes Semester eine
Inskription
fur das jeweilige Studium erforderlich.
Gegensatz:
Exmatrikulation
? das Verlassen der Hochschule (fruher verlor man dadurch auch das Universitatsburgerrecht).
Um an einer
Hochschule
in Deutschland immatrikuliert werden zu konnen, ist Voraussetzung, dass keine Immatrikulationshindernisse bestehen, u. a. wird eine Hochschulzugangsberechtigung verlangt; wer keine Hochschulzugangsberechtigung hat, kann als
Gasthorer
zugelassen werden. Die Hochschule kann sogar bereits vor Studienaufnahme besonders begabten
Schulern
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prufungen gestatten. (Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prufungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.) Das Verfahren der Immatrikulation, die Ruckmeldung, die Beurlaubung, die Exmatrikulation und die Zulassung als Gasthorer und Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten fur die Unterlagen, die fur den Nachweis eines Studiums oder einer Prufung von Bedeutung sind, werden in den meisten Landern der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung geregelt.
[1]
Wer einen
grundstandigen Studiengang
(von Ausnahmen abgesehen, ist das ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss fuhrt) aufnehmen mochte, muss eine Hochschulzugangsberechtigung haben.
Nachweise fur eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung sind:
- die allgemeine Hochschulreife (berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen),
eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen;
- die fachgebundene Hochschulreife (berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen),
eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universitat oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat;
- die Fachhochschulreife (berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universitat oder der Hochschule Geisenheim);
- die
Meisterprufung
(berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen) oder
- der Meisterprufung vergleichbare Abschlusse (sie werden erworben uber Abschlusse der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Fortbildungsabschlusse, nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgange mindestens 400 Stunden umfasst haben; fur Berufe im nautischen Bereich und im Gesundheitswesen und sozialpflegerische oder sozialpadagogische Berufe; Steuerberater, Wirtschaftsprufer; sie sind allgemeine Hochschulzugangsberechtigungen) berechtigen zum Studium aller Fachrichtungen.
Nachweise fur eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung haben:
- Absolventen von
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien
, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie
- Absolventen eines einjahrigen Lehrgangs an der
Europaischen Akademie der Arbeit
in der Universitat Frankfurt am Main und
- Beruflich Qualifizierte durch eine
Hochschulzugangsprufung
fur bestimmte Studienbereiche, z. B. in Hessen: 1. Sprach- und Kulturwissenschaften, 2. Geschichtswissenschaften, 3. Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie, 4. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspadagogik, 5. Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit, 6. Padagogik, Studiengange fur das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Forderschulen, 7. Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften, 8. Architektur, Bauwesen, 9. Ingenieurwissenschaften, 10. Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik, 11. Agrar- und Umweltwissenschaften, Okotrophologie, 12. Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie, 13. Psychologie und 14. Sport.
[2]
In allen Landern der Bundesrepublik Deutschland bestehen ahnliche Regelungen, die ein Studium ohne erfolgreiche
Abiturprufung
ermoglichen.
In Osterreich und der Schweiz benotigt man fur die Studienzulassung eine
Matura
(Abschluss einer hoheren Schule) oder eine Studienberechtigung, die mit der
Studienberechtigungsprufung
erworben wird.
Die Hochschulen verlangen teils unterschiedliche Unterlagen und Nachweise, die bei der Immatrikulation vorzulegen sind. Diese konnen sein:
- gultiger
Personalausweis
,
Reisepass
oder entsprechender
Identitatsnachweis
und Nachweis der
Staatsangehorigkeit
- die Hochschulzugangsberechtigung: Abitur, Nachweis der Fachhochschulreife (Deutschland), Reifezeugnis und Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres (Osterreich)
- der Nachweis der
Krankenversicherung
(Deutschland)
- der Nachweis, dass der
Sozialbeitrag
gezahlt wurde (Deutschland)
- bei der Immatrikulation fur zulassungsbeschrankte Facher: Der Zulassungsbescheid, siehe
Numerus clausus
(Deutschland)
- bei auslandischen Studenten: Der Nachweis uber ausreichende Kenntnisse in der deutschen (bzw. jeweiligen Landes-)Sprache, Osterreich zusatzlich: Nachweis der Erfullung samtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses fur das gewahlte Studium zusatzlich zum Reifezeugnis erforderlich sind
- bei Hochschulwechsel: der Nachweis der
Exmatrikulation
der zuletzt besuchten Hochschule, also Abgangsbescheinigung samt Studienbuch und Ausweis dieser Hochschule
- bei Studienfachern mit Eignungsfeststellung (z. B. Sport, Kunst, Musik, Architektur, Design): Der Nachweis uber den erfolgreich bestandenen Eignungstest
- eventuell ein
Fuhrungszeugnis
, das rechtzeitig beim Burgeramt beantragt werden muss oder ein Nachweis uber die erfolgte Beantragung (Deutschland)
- ein oder mehrere Passbilder (etwa fur Studierendenausweis und
Studienbuch
)
Fur die Aufnahme eines Hochschulstudiums beraten
- ↑
in Hessen z. B.:
Verordnung uber das Verfahren der Immatrikulation, Ruckmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthorer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung)
vom 24. Februar 2010; GVBl. I 2010, 94
- ↑
§ 2 Abs. 1
Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010
, GVBl. I 2010, 238