Bischofe, deren Diozesangebiet von nichtchristlichen Herrschern erobert worden waren und die ihren Bischofssitz verlassen mussten, behielten ihren Titel bei. Diese Bischofe suchten Zuflucht bei einem Bischof in einem katholischen Gebiet, der sie dann haufig als Stellvertreter einsetzte. Weihbischofe als Stellvertreter des Diozesanbischofs etablierten sich seit dem
Konzil von Vienne
(1311/12). Man weihte sie auf
Titularbistumer
, die nicht mehr im katholischen Einflussgebiet waren. Seit dem 16. Jahrhundert nannte man diese Bistumer
in partibus infidelium
(?in Gebieten der Unglaubigen“). Ferner mussten einem Bischof, dem ??was im Mittelalter nicht unublich war?? die kirchlichen Weihen fehlten, fur die Vornahme von Weihehandlungen Weihbischofe zugeordnet werden.
Ein Weihbischof ist dem
Weihegrad
nach ein
Bischof
. Er leitet jedoch keine Diozese, sondern ist einem
Diozesanbischof
als Helfer bei den bischoflichen Funktionen zugeordnet. Da das Bischofsamt theologisch auf die Leitung einer Teilkirche bezogen ist, wird der Auxiliarbischof auf den Titel eines untergegangenen Bistums geweiht (
Titularbischof
).
Weihbischofe gibt es in Diozesen, in denen wegen ihrer personellen oder geografischen Große die spezifisch bischoflichen Aufgaben nicht vom Diozesanbischof allein erfullt werden konnen.
Der Weihbischof vertritt ihn vor allem in den Weihehandlungen (
Kirchweihe
,
Diakonenweihe
) und bei der Spendung des
Firmsakraments
. Als
Visitator
nimmt er auch am oberhirtlichen Dienst teil.
Vertreter des residierenden Bischofs auf dem Gebiet der Verwaltung und Jurisdiktion ist der
Generalvikar
. Haufig werden Weihbischofe jedoch vom Diozesanbischof auch zu
Bischofsvikaren
mit umschriebenem Aufgabenbereich ernannt; gelegentlich werden sie auch in das Amt des Generalvikars berufen.
Eine Besonderheit ist die Moglichkeit der Ernennung eines Weihbischofs zur Kontrolle eines Bischofs, der nicht einfach seines Amtes enthoben werden kann. Im Kanon 403, Paragraf 2 steht dazu: ?Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstande, auch personlicher Art, kann dem Diozesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.“
[1]
Weihbischofe sind Mitglieder der nationalen oder regionalen
Bischofskonferenz
. Das
Zweite Vatikanische Konzil
bestimmte in seinem Dekret
Christus Dominus
uber die Hirtenaufgabe der Bischofe, dass Weihbischofe an einem allgemeinen Konzil teilnehmen konnen.
[2]
Der
CIC
prazisierte dann 1983, dass sie als Glieder des
Bischofskollegiums
dort auch Stimmrecht besitzen.
[3]
Gleich einem Diozesanbischof reicht ein Weihbischof mit Vollendung seines 75. Lebensjahres seinen Rucktritt ein, der meist angenommen wird. Anders als ein Diozesanbischof wird er nicht zum
emeritierten Bischof
seiner ehemaligen Diozese ernannt, sondern behalt seinen Titularbischofssitz bei. Dieser wird erst nach seinem Tod wiederbesetzt.
Die Anzahl der Weihbischofe richtet sich nach der Große und dem Bedarf der Diozese und wird durch den Diozesanbischof im Einvernehmen mit dem
apostolischen Stuhl
festgelegt. Fur die deutschen Erzdiozesen Koln und Paderborn sowie die Diozesen Trier, Munster und Aachen ist gemaß dem Preußenkonkordat (Art. 2 Abs. 10) zumindest je ein Weihbischof vorgesehen.
Um den als Weihbischof in einer Diozese wirkenden Titularbischof vom Diozesanbischof zu unterscheiden, heißt es: N. N. Bischof
von
[Name des
Titularbistums
], Bischof
in
[Name der Diozese, in der er als Weihbischof eingesetzt ist]. Die Prafixe
Weih-
oder
Titular-
werden protokollarisch eigentlich nicht benutzt, da im Weihegrad kein Unterschied zum Diozesanbischof besteht (siehe oben
Sakramentaler Status
).
Zum rechtlichen und sakramentalen Status:
Zur Geschichte:
- Adolf Adam
,
Rupert Berger
:
Pastoral-liturgisches Handlexikon
. 5. Auflage. Freiburg 1990, S. 67
- Michael F. Feldkamp
:
Warum entstanden aus den im Konfessionellen Zeitalter sakularisierten deutschen Bistumern keine Titularbistumer? Beobachtungen zur Entwicklung des Rechtsinstituts des Titularbischofs.
In: Andreas Gottsmann, Pierantonio Piatti, Andreas E. Rehberg (Hrsg.):
Incorrupta monumenta ecclesiam defendunt. Studi offerti a mons. Sergio Pagano, prefetto dell'archivio segreto vaticano.
1:
La Chiesa nella storia. Religione, cultura, costume
(=
Collectanea Archivi Vaticani.
106). Band 1. Archivio Segreto Vaticano, Citta del Vaticano 2018,
ISBN 978-88-98638-08-6
, S. 589?606.