Die Finanzdelegation der Bundesversammlung (FinDel) uberpruft und uberwacht den eidgenossischen Bundeshaushalt ( Art.?51 Abs. 2 ParlG ). Sie ist eine standige Delegation der beiden Finanzkommissionen der Bundesversammlung und besteht aus je drei Mitgliedern der Finanzkommission von National- und Standerat .
Die Finanzdelegation ubt im Auftrag der Eidgenossischen Rate die Oberaufsicht uber den Finanzhaushalt des Bundes aus ( Art.?26 Abs. 2 ParlG). Insbesondere obliegt ihr die nahere Prufung und Uberwachung des gesamten Finanzhaushalts im Bereich von Art.?8 des Finanzkontrollgesetzes (Art. 51 Abs. 2 ParlG). Ihr obliegt zudem die Observation der finanziellen Aspekte des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste . Sofern zeitliche Dringlichkeit besteht, kann die Finanzdelegation dem Bundesrat auch die Zustimmung fur Zusatz- und Nachtragskredite sowie fur Kredituberschreitungen erteilen. Dies ist nur notwendig, wenn der Betrag 5 Millionen ubersteigt ? ansonsten kann der Bundesrat die Bewilligung des Kredits direkt bei der Bundesversammlung beantragen ( Art.?28 und Art.?34 FHG ). Abgesehen davon vertritt die Finanzdelegation die Entwurfe fur Voranschlage und Rechnungen der Eidgenossischen Finanzkontrolle (EFK) vor der Bundesversammlung ( Art.?142 Abs. 3 ParlG), nimmt auch die Revisionsberichte der EFK ab und verfasst Mitberichte zu Botschaften des Bundesrates an die Finanzkommissionen oder andere Kommissionen ( Art.?1 Abs. 2 Satz 2 und Art.?14 Abs. 3 FKG). [1]
Stefan Koller: Art. 51 Finanzdelegation . In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Helbing Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3 , S. 418?435 ( sgp-ssp.net ).
Die Finanzdelegation auf der Website des Parlaments