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zeitenblicke - Christian Wieland - Die bayerische Adelsverschworung von 1563. Ereignis und Selbstdeutungen
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In den Jahren 1563 und 1564 kulminierte im Herzogtum Bayern der Machtkampf zwischen Landesfurst und Adel ? der Hohepunkt eines Prozesses, der so oder ahnlich in zahlreichen europaischen Territorien des 16. und 17. Jahrhunderts zu beobachten war. Dass diese Vorgange als "Adelsverschworung" bezeichnet wurden und werden, wirft ein bezeichnendes Licht auf das machtpolitische Resultat der Auseinandersetzungen: Der Herzog konnte seine prominenten Gegenspieler nachhaltig als Gesetzesbrecher brandmarken, er bestimmte und bestimmt den Diskurs.  [ 1 ] Angesichts des Siegeszuges der Staatsgewalt im Laufe der Fruhen Neuzeit ist man geneigt, dieses Ergebnis fur zwangslaufig zu halten ? fur die Zeitgenossen war es das sicherlich nicht. Monarchische und aristokratische Vorstellungen von Land und Herrschaft konnten auch noch im spateren 16. Jahrhundert als legitime Alternativen aufeinander treffen.

Zur Geschichte des bayerischen Adels im spaten 15. und 16. Jahrhundert  [ 2 ]

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Der spatmittelalterliche bayerische Adel war, im Verhaltnis zu anderen Adelsgesellschaften des Reichs, durch eine relativ schwach ausgepragte und juristisch nicht fixierte interne Hierarchisierung sowie durch eine tendenziell große Durchlassigkeit im Verhaltnis zum Dritten Stand gekennzeichnet: Bis in die erste Halfte des 16. Jahrhunderts war der Erwerb von Hofmarken und die Teilnahme an den Landtagen als Mitglieder der Ritterschaft fur ambitionierte Stadtburger oder gar Bauern ? und nicht lediglich fur studierte herzogliche Amtstrager in Zentral- oder Lokalverwaltung ? vergleichsweise problemlos, dies ein mit dem englischen Fall, der grundsatzlich flexiblen und absorptionsfahigen gentry , parallelisierbarer Befund.  [ 3 ] Andererseits gelang es auch der adligen Oberschicht nicht, sich wie der osterreichische Herrenstand (oder die englische peerage ) von der Masse der "Ritter" formal eindeutig abzugrenzen; die Politik der Wittelsbacher, die auf die Schaffung eines einheitlichen, ungegliederten Landesadels abzielte, stand dem erfolgreich entgegen ? damit konnte a la longue die Anbindung an, die Ebenburtigkeit mit beispielsweise der frankischen (Reichs-)Ritterschaft verhindert werden.

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Dennoch waren die Landesfursten des seit 1503 vereinigten Herzogtums Ober- und Niederbayern gerade im Kontext der Juridizierung auch des verfassungsmaßigen Status von Familien und Individuen im Reich mit ? wenn auch vergleichsweise wenigen ? reichsunmittelbaren Familien konfrontiert, deren Herrschaftsgebiete als Pfahl im Fleisch des wittelsbachischen Einheitsstaates und die als gleichsam naturliche Kristallisationspunkte der aristokratischen Autonomiebestrebungen der landsassigen Elite fungierten: Neben den besonders vornehmen Landgrafen von Leuchtenberg, deren Besitz von der von Heidelberg aus regierten Oberpfalz umschlossen wurde, waren dies die Grafen von Ortenburg  [ 4 ] , die Grafen zum Haag, die Herren von Maxlrain zu Fraunhofen und die Freiherren von Hohenwaldeck.

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Die Spitzenstellung der faktisch deutlich abgegrenzten Gruppe von Familien, die sich politisch und kulturell an den Reichsunmittelbaren orientierte, war einerseits durch weitgehende und bis ins spate 16. Jahrhundert unangefochtene Konzentration okonomischer Ressourcen begrundet, realisierte sich andererseits durch ein kaum uberschrittenes internes Konnubium und fand schließlich ihren Ausdruck in einer kontinuierlichen Vorrangstellung innerhalb der landstandischen Vertretung und ihrer Organe ? nicht lediglich in der Stimmfuhrerschaft innerhalb der Ritterbank und der entsprechenden Amterkonzentration, sondern aufgrund der schwachen Stellung von Pralaten und Stadten und Markten auf den Landtagen auch in der Beherrschung der bayerischen Stande insgesamt, die sich ? durchaus im Gegensatz zu den dynastischen Interessen der Wittelsbacher ? gegebenenfalls als Vertreter des Landes insgesamt und seines Wohls stilisierten.  [ 5 ]

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Zu den wichtigsten kulturellen Praktiken der Abgrenzung der Adelselite von der Masse des Niederadels und der gruppeninternen Selbstvergewisserung zahlte die in genealogischer und heraldischer Literatur vermittelte Selbstbezeichnung als "Turniergeschlechter": Die Teilnahme der Vorfahren an Turnieren hatte in der Vergangenheit Adelsstatus geschaffen und begrundete gesellschaftliche Suprematie in der Gegenwart, d. h. nach einer matrikelmaßigen Abschließung der betreffenden Geschlechter ab etwa 1430.  [ 6 ] Die Mitglieder des "Lowlerbundes", der 1489 gegen Albrecht IV. begrundeten Vereinigung der Straubinger Ritterschaft, rekrutierten sich denn auch mehrheitlich aus "Turnierern".  [ 7 ] Im Laufe der ersten Halfte des 16. Jahrhunderts gelang dem bayerischen Adel, parallel zu Integrationsvorgangen und fruhstaatlichen Intensivierungsprozessen der herzoglichen Zentralverwaltung, eine vergleichsweise Einflusserweiterung oder zumindest Konsolidierung der Position der Stande: Dem bewahrten europaischen Schema von monarchischen Schulden, standischen Steuerbewilligungen und der Bestatigung oder Ausdehnung von Adelsprivilegien durch den Fursten folgend, konnten die bayerischen Aristokraten eine Festschreibung vor allem ihrer lokalen Herrschaftsstellung ? besonders durch das Medium des Gerichtswesens ? durchsetzen, die ihren Hohepunkt im so genannten "60. Freibrief" von 1557, der Verleihung der "Edelmannsfreiheit" fand.  [ 8 ] Es handelte sich dabei um die Ausdehnung der adligen Niedergerichtsbarkeit von Hofmarken, geschlossenen Land- und Herrschaftskomplexen, auf die in Adelsbesitz befindlichen "einschichtigen Guter"; damit wurde adliger Streubesitz im Verhaltnis zum Herzogtum exemptes Territorium, ein okonomisch (wegen der zum Teil durchaus betrachtlichen Gerichts- und Verwaltungsgebuhren) und politisch (wegen der Bestatigung der kontinuierlichen Aktualisierung von lokaler Herrschaft in Gerichts- und Verwaltungsakten) bedeutsamer Vorgang. Neben dieser unzweifelhaften Starkung des Adels signalisierte die Edelmannsfreiheit jedoch auch einen Wendepunkt innerhalb der bayerischen Adelsgeschichte: Albrecht V. hatte mit diesem Akt einen juristisch eindeutig fixierten einheitlichen Landesadel geschaffen, soziale, okonomische und herrschaftliche Differenzen innerhalb der Aristokratie eingeebnet und die bisher nicht genau fixierten Zugangsregeln zum Wehrstand eindeutig festgelegt ? "Adligsein" wurde, durch das Instrument der Verleihung der Edelmannsfreiheit, zum Produkt furstlicher Gnade, es war nicht mehr Ergebnis von Tradition oder Absorption durch den Zweiten Stand selbst: Heteronomie statt Autonomie.

Die Geschichte der "evangelischen Bewegung" in Bayern

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Es ist nicht ubertrieben, das Bayern des 16. Jahrhunderts fur das "katholischste" Territorium des Reichs zu halten.  [ 9 ] Das lag neben der vergleichsweise schwachen Stellung des landsassigen Adels (wobei zu diskutieren sein wird, inwiefern die erfolgreiche Ausrichtung des Herzogtums auf den Katholizismus nicht vielmehr die relative Domestizierung des Adels eher zum Ergebnis als zur Voraussetzung hatte) auch an dem geringen Urbanisierungsgrad vor allem Oberbayerns, den wenigen protestantischen Enklaven und dem erfolgreichen Abschirmen Bayerns von den Einflussen evangelischer Stadte ? vor allem Augsburgs und Nurnbergs ? und Territorien. Dennoch: Eine evangelische Bewegung hat es auch im Herzogtum der Wittelsbacher gegeben.  [ 10 ] Sie lief in zwei Phasen ab, die sich sowohl hinsichtlich der sozialen Tragerschicht als auch der Reaktion der Herzoge deutlich unterschieden.

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Unmittelbar im Kontext der Anfange der lutherischen Bewegung waren auch in Bayern Sympathien fur die Reformation zu verzeichnen, einerseits in zahlreichen Stadten, andererseits in den ostlichen Regionen Ober- und Niederbayerns, die durch die Nahe zu Passau und Salzburg direkten evangelischen Einflussen eher ausgesetzt waren als die ubrigen Landesteile. Trotz der schnellen und eindeutigen Zuordnung des Herrscherhauses zum "alten Glauben" und im Zusammenhang damit der fruhzeitigen Publikation des Wormser Edikts sowie innerkirchlichen Reformversuchen auf der Diozesanebene blieb das Ausmaß der Protestantenverfolgung bis in die fruhen 1520er-Jahre jedoch sehr moderat. Das hing auch mit dem Nicht-Ausgreifen des Bauernkriegs auf Bayern zusammen, dies unter anderem ein Resultat der Bauernschutzpolitik der Herzoge, die zum Beispiel mit der Ermoglichung der Appellation von Bauern an den Monarchen selbst, gegen die unmittelbare Adelsherrschaft, nicht nur das Maß der bauerlichen Belastungen sowie die Willkur der Hofmarksherren vergleichsweise einschrankten, sondern damit auch einen Beitrag zur Formierung einer uniformen Untertanenschaft gegen adlige Autonomieanspruche geleistet hatten. Mit dem besonders dem Zustrom aus Augsburg geschuldeten Auftreten der Tauferbewegung in den Jahren 1527 und 1528 verscharften die Wittelsbacher zum einen die Verfolgungen und Strafen fur Haretiker (es waren zahlreiche Verbrennungen und Ertrankungen zu verzeichnen), zum anderen intensivierten sie ihre Bemuhungen um die katholische Reform.

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Wahrend die Anhanger der fruhen evangelische Bewegung vor allem aus den stadtischen Unterschichten und Teilen der Landbevolkerung bestanden, rekrutierte sich die Tragerschicht des Protestantismus ab den 1550er-Jahren aus den Mittel- und Oberschichten der stadtischen Zentren ? Munchen, Wasserburg, Landshut und Straubing ? sowie bemerkenswert vielen Adligen.  [ 11 ] Zum neuerlichen Aufschwung der lutherischen Theologie trug einerseits die Einfuhrung bzw. Starkung der Reformation in den benachbarten Reichsstadten Regensburg und Augsburg 1552 sowie in Pfalz-Neuburg 1552/53 bei, andererseits die Reformation der in Bayern gelegenen reichsunmittelbaren Enklaven Hohenwaldeck-Miesbach 1553  [ 12 ] , Haag 1559  [ 13 ] und Ortenburg 1563.  [ 14 ] Diese Vorgange wurden von einer sich zunehmend selbstbewusster artikulierenden standischen Bewegung flankiert: Die auf den Landtagen erhobenen Forderungen nach Laienkelch, Priesterehe und der Gestattung des Fleischessens an Fasttagen mundeten schließlich in dem Anspruch auf Duldung, ja sogar offiziellen Einfuhrung des neuen Glaubens in Bayern ? angesichts der steigenden Verschuldung des Herzogs und der Kette von Zugestandnissen des Landesfursten an die die Schulden tragenden Landstande, die in der "Edelmannsfreiheit" kulminiert waren, war diese Steigerung der vom Adel getragenen landstandischen Macht nur konsequent, war die Vorstellung von einer Aristokratie, die nicht nur neben, sondern sogar gegen ihren Erbherrn auch bei der zentralen Frage nach dem richtigen Weg zur ewigen Seligkeit fur das Land insgesamt entschied und handelte, logische Folge der Entwicklungen der vorangegangenen Jahre. Dass furstliche Schulden grundsatzlich die Stande eben nicht starkten und unabhangig machten, sondern sie im Gegenteil in eine potenzierte Abhangigkeit vom Landesherrn trieben, wissen wir zwar seit dem Pfalz-Neuburger Beispiel, es war jedoch sicher nicht Teil des Kalkuls der landsassigen Elite.

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Mit der Einfuhrung der Reformation in Ortenburg ? Hohepunkt dieses neuen adligen Selbstbewusstseins ? begann der entscheidende Abschnitt der Machtprobe zwischen dem Herzog und seinen Landsassen; dass der Monarch, wenn vielleicht auch nicht glanzvoll, so doch gewiss ganz fraglos siegte, war in seiner konkreten Form lediglich regionale Variante eines europaischen Verlaufmusters.

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Der sehr begrenzte Erfolg des Protestantismus in Bayern und die fruhe und nachhaltige "Katholisierung" des deutschen Sudostens ist zu weiten Teilen unmittelbar auf religionspolitische Strategien des Herrscherhauses selbst zuruckzufuhren: Die Entscheidung fur den romischen Katholizismus stand in Zusammenhang mit seit dem spaten Mittelalter etablierten und im Laufe des 16. Jahrhunderts intensivierten Beziehungen zur Kurie; die Wittelsbacher nutzten diesen Kommunikationskanal auch gegen die Bischofe zur Durchsetzung ihrer religionspolitischen Ziele und erhielten im Gegenzug fur die Romtreue von den Papsten weitgehende Zugriffsrechte auf Finanzen und Personal der bayerischen Kirche. Ein Hohepunkt der engen Bindung Bayerns an Rom war die Berufung der Jesuiten, die mit der Ingolstadter Landesuniversitat und dem Aufbau eines landesweiten Netzes von Kollegien fast die gesamte hohere Bildung in Bayern beherrschten.  [ 15 ]

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Daneben suchten die Herzoge jedoch auch fruh und konsequent die Zusammenarbeit mit den Bischofen ihres Territoriums, um das, was gemeinhin als "kirchliche Missstande" bezeichnet wird, zu beheben: In Konferenzen und Konventen fungierten die Herzoge als innerkirchliche Reformer, die einem großen Teils lethargischen Episkopat gegenuberstanden.  [ 16 ]

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Diese ? sei es tatsachliche, sei es als solche stilisierte ? Reformunwilligkeit der eigentlich Zustandigen war wiederum ein willkommener Anlass fur die Dynastie, genuin kirchliche Angelegenheiten als solche fur die Regierung zu vereinnahmen: Dies schlug sich auch in einer zunehmend detaillierteren Religionsgesetzgebung nieder, wobei die Identitat von Religions- und Erziehungsmandaten auf das "padagogische" Selbstverstandnis der fruhneuzeitlichen Landesherren verweist, die verpflichtet waren, ihre Untertanen durch den wahren Glauben und zu ihm hin zu leiten.

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Wie die zum Beispiel wahrend des Tridentinums immer wieder aktualisierten unmittelbaren Kontakte zur Kurie hatte der Katholizismus der Wittelsbacher immer auch eine uber die Innenpolitik hinausreichende Dimension: Zum einen bedeutete er ein Element der Abgrenzung zum pfalzischen Familienzweig, der Trager der mit Neid betrachteten Kurwurde war; der Protestantismus der Pfalzgrafen bei Rhein und der Herzoge von Pfalz-Neuburg andererseits kann ebenfalls innerhalb dieser innerfamiliaren oder ?dynastischen Profilierungsstrategie gedeutet werden, namlich als Scharfung der Familienidentitat im Gegensatz zu den katholischen Vettern in Munchen ? und die Entscheidung der Pfalzer fur den neuen Glauben wiederum bestarkte die Bayern in ihrem Festhalten an Rom.  [ 17 ] Die zweite Dynastie, mit der die Wittelsbacher sich in einem teilweise offen ausgetragenen Konkurrenzverhaltnis befanden, waren die Habsburger, denen als Kaisern nur schwer beizukommen war. Anstelle des Protestantismus und damit der konfessionellen Alternative wahlten die Bayernherzoge den Katholizismus in seiner im Verhaltnis zu den osterreichischen Nachbarn "besseren", perfekteren, konsequenteren Form. Die Selbstpositionierung als katholische Vormacht im Reich war auch als Versuch der anti-habsburgischen Klientelbindung konzipiert.

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Schließlich griffen die Wittelsbacher in einer konsequenten und groß angelegten "Reichskirchenpolitik" weit uber die Grenzen ihrer Stammlande hinaus. Das bezog sich nicht lediglich auf die innerhalb Bayerns gelegenen Pralaturen ? das Bistum Freising und die Furstpropstei Berchtesgaden, die als quasi selbstverstandlich den Bayernprinzen zugestandene geistliche Furstentumer viel von ihrem Storpotential im bayerischen Staatwerdungsprozess verloren ?, sondern weit ambitionierter auf das Ausgreifen nach Nordwestdeutschland. Mit dem Kolner Erzbischofsstuhl besaßen die Bayernherzoge nicht nur bereits seit 1585 die ersehnte Kurwurde, sondern konnten ihr Herrschaftsgebiet mehr als verdoppeln.

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Die prominente Platzierung des Katholizismus in die "ragion di dinastia" der bayerischen Wittelsbacher verunmoglichte so auch ? je langer desto mehr ? Zugestandnisse der Herzoge an den Protestantismus nach innen.

Zur Ereignisgeschichte der "Adelsverschworung"  [ 18 ]

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Der bayerische Adel ? oder doch eine prominente Gruppe innerhalb der Ritterschaft ? hatte auf den Landtagen von 1553, 1556, 1557 und schließlich 1563 mit zunehmender Offenheit und wachsendem Selbstbewusstsein Forderungen gestellt, die immer weiter uber die ledigliche Duldung von "protestantisierenden" Praktiken hinausgingen und in der expliziten Duldung, ja Durchfuhrung der Reformation mundeten. Diese Entwicklung erreichte ihren Hohepunkt in zwei Schritten: Zum einen auf dem Ingolstadter Landtag, der vom 16. Marz bis 6. April 1563 stattfand. Die weltlichen Stande ? es war dem evangelischen Adel also gelungen, nicht nur die Ritterschaft zu majorisieren, sondern auch die Vertreter der Stadte und Markte zu vereinnahmen ? sprachen sich fur die Darreichung des Abendmahls sub utraque aus, forderten grundlegende Reformen hinsichtlich der Ausbildung und Moral der Geistlichkeit, die Zulassung der Priesterehe und des Fleischessens an Fasttagen, sowie die deutsche Liturgie bei Taufen und Eheschließungen. Zusatzlich bekannten sich 45 von 110 anwesenden Adligen offen und gegen das Gebot Albrechts V. zur Augsburger Konfession ("Konfessionisten") und forderten ihre Einfuhrung in Bayern. Hinsichtlich der Religionsfrage blieb der Ingolstadter Landtag im wesentlichen ohne Resultat ? unter anderem ein Resultat der erfolgreichen Spaltung der Stande durch den Herzog und einer bereits auf anderen Landtagen praktizierten Hinhaltetaktik, die Zugestandnissen der Stande lediglich mit nicht expliziter Ablehnung ihrer religiosen Forderungen begegnete, nicht aber mit einklagbaren Zusagen.

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Der Vorgang des "Konfessionierens" war vorbereitet worden und wurde flankiert durch die eigenmachtige Einfuhrung der Reformation auf adligen Hofmarken; dieser Prozess kulminierte ? und dies war der zweite Hohepunkt der Auseinandersetzung zwischen evangelischem Adel und Landesherrn ? in der Durchfuhrung der Reformation in der reichsunmittelbaren Grafschaft Ortenburg im Herbst 1563. Obwohl Graf Joachim von Ortenburg zweifelsfrei die Reichsstandschaft und damit das ius reformandi besaß, genugten Albrecht V. ein seit 1549 vor dem Reichskammergericht schwebender Prozess um den juristischen Status der Grafschaft und die Tatsache, dass der Graf als Hofmarksherr zugleich bayerischer Landsasse und damit Untertan des Herzogs war, um "ganz legitim" im Winter 1563 und 1564 mit militarischem Aufgebot in die Grafschaft einzufallen, die Schlosser Alt- und Neu-Ortenburg zu besetzen und protestantische Prediger auszuweisen. Zudem konfiszierte er kurzerhand die bayerischen Besitzungen Ortenburgs. Ein in Schloss Mattigkofen vorgefundener ausfuhrlicher Briefwechsel Joachims von Ortenburg mit bayerischen und landfremden protestantischen Adligen bildete das Beweismaterial fur den Hochverratsprozess Albrechts V. gegen die "Konfessionisten", der im Juni 1564 in Munchen begann.  [ 19 ] Obwohl der Vorwurf der "Konspiration", der so erfolgreich war, dass er traditions- und gedachtnisbildend in den Begriff der "Adelsverschworung" einging, nicht aufrecht erhalten werden konnte, genugte schließlich der Tatbestand der Beleidigung und Ehrverletzung des Herzogs fur ausgesprochen demutigende Urteile, erzwungene Selbstdemutigungen der Angeklagten und teilweise sogar den Verlust herzoglicher Lehen und Ausschluss aus dem Landtag.

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Die drakonische Harte, mit der Albrecht V. gegen den evangelischen Adel des Herzogtums vorging, und die Offentlichkeit, mit der seine konfessionellen Gegner erniedrigt und beleidigt wurden, war fulminanter Schlusspunkt aller bayerischen Bemuhungen um die Reformation. Wenn der Herzog vor 1563 noch Anlass gegeben haben sollte, an seiner konfessionellen Eindeutigkeit zu zweifeln, hatte er 1564 jeden Glauben an religiose Toleranz nachhaltig beseitigt.

Selbstdeutungen  [ 20 ]

Der Adel

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Im Vorfeld des Ingolstadter Landtags, der vom 16. Marz bis zum 6. April 1563 tagte, formulierten einige protestantische Adlige eine an die Adresse Albrechts V. gerichtete Petition, in der sich spezifisch evangelische Vorstellungen mit Elementen eines pointiert aristokratischen ? oder standischen ? und in Abgrenzung vom Landesherrn legitimierten Selbstverstandnisses verbanden.  [ 21 ] Dabei beanspruchten die Autoren des eindeutig auf den Adel zuruckgehenden und seine Interessen artikulierenden Textes, legitime Vertreter aller weltlichen Stande zu sein ? in dieser Selbstidentifizierung als Sprecher des "ganzen Landes" die Selbstkonstituierung des Parlaments im englischen Burgerkrieg oder des Dritten Standes der letzten Versammlung der franzosischen Generalstande als "Nation" gleichsam vorwegnehmend. Die Forderung nach Umgestaltung der bayerischen Liturgie, Geistlichkeit und religiosen Unterweisung im reformatorischen Sinne begrundeten die Adligen zum einen mit dem Verweis auf die Tradition der vor allem finanziellen Unterstutzung des Herzogs durch die Landstande, damit die Stande nicht lediglich als Erfullungsgehilfen der landesherrlichen Politik, sondern vielmehr als dem Fursten gleichberechtigte Partner in der politischen und religiosen Gestaltung der Geschicke Bayerns stilisierend, die den Monarchen durch Leistungen zu Gegenleistungen verpflichten konnten. So konstituierten die Stande ein do-ut-des-Verhaltnis, in dem das "Land" seinem "Herrn" Weltliches (namlich Geld) fur Geistliches (namlich großzugige Bedingungen fur lutherische Prediger und Glaubige) anbot. In diesem argumentativen Kontext wurde es sogar moglich, den Herzog, indem man ihn an vergangene Zusagen erinnerte,  [ 22 ] auf gewissermaßen milde Weise des Wortbruchs zu bezichtigen. Zum anderen beriefen sich die Verfasser auf ihre "guetherzige christliche gewissen", und zwar sowohl sich selbst gegenuber als auch bezuglich ihrer Untertanen ? als sei es nicht ausschließlich das Monopol der Fursten, skrupulos das eigene Gewissen zu prufen und das Ergebnis dieser Prufung als Richtschnur des Weges auch der Untertanen zum Seelenheil zu verkunden. Untertanen brauchen kein Gewissen!

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Mit der Betonung der adligen Sorgepflicht fur ihre "Schutzbefohlenen" bekraftigte die Ritterschaft ihre Herrschaftsposition als autonom und autogen ? und eben nicht lediglich als Ableitung der herzoglichen Suprematie. Dieser auf Land und Region bezogene aristokratische Habitus wurde parallelisiert und erganzt durch eine grenzuberschreitende Ausrichtung auf benachbarte Adelsgesellschaften: Der Verweis auf die bezuglich des Protestantismus’ tolerante Politik in anderen Gebieten des Reichs oder den Erblanden  [ 23 ] diente nicht nur dazu, Albrecht V. die Furcht vor gefahrlicher Einzigartigkeit zu nehmen, sondern fungierte ebenso als Ausdruck uberstaatlicher adliger Solidaritat.

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Ein auch im Namen des Grafen von Ortenburg verfasstes Schreiben des Pankraz von Freiberg  [ 24 ] kann als nachhaltiger Beleg fur die neue Selbstdeutung des mit den Vertretern der Stadte und Markte vereinigten Adels gelten, der sich nicht als partikulare oder Eigeninteressen gehorchende Gewalt, sondern vielmehr als "totale" ? das Land reprasentierende ? begriff  [ 25 ] . Diese Rollen- und Funktionszuschreibung geschah vor allem mit Hilfe der zuerst moralischen, dann auch institutionellen Abgrenzung zum Pralatenstand: Dieser habe namlich, und dies ausschließlich aus egoistischen und materiellen Beweggrunden, eben aus auf den Selbsterhalt ausgerichtetem Eigeninteresse (und in der Fruhen Neuzeit konnte es ein moralisch gerechtfertigtes Interesse per se nicht geben: Desinteresse war das Synonym fur den Blick auf das Allgemeinwohl), die religionspolitischen Ziele der weltlichen Stande verhindert. Die Willfahrigkeit des Ersten Standes gegenuber dem Landesherrn sei denn auch nichts anderes als der Versuch, "ir aigne freihait des wolusts"  [ 26 ] zu perpetuieren, wodurch die "lantsfreihait in gemain" irreparablen Schaden nehme. Die mit dem Herzog verbundene Priesterschaft ? oder horribilius dictu : der sich auf die korrupte Geistlichkeit stutzende Landesherr ? wurde konfrontiert mit der Koalition aus Adel und (Proto-) Burgertum, deren Ziele sich mit der Tradition der Landesfreiheiten beschreiben lassen, ein Konzept, das seine Dignitat durch die Verbindung aus Sanktionierung durch die Vergangenheit und Tragfahigkeit fur die Zukunft erhielt, ein Element, das dem Pralatenstand, der in Ermangelung legitimer Erben auch kein Interesse an der Tradierung von Privilegien haben kann, fehlt. Das kurzsichtige Gegenwartsinteresse der Priester, ihre alle Errungenschaften der Vergangenheit ignorierende Gier, das Machtbewusstsein des Herzogs, beider auf den unmittelbaren Eigennutz ausgerichtete Neuerungssucht ohne Zukunftsfahigkeit stehen dem harmonisch vereinten Vergangenheits- und Zukunftsinteresse des Adels gegenuber, der durch den Wunsch nach Kontinuitat und Unveranderlichkeit von sozialen und "verfassungsrechtlichen" Zustanden uberhaupt erst "gute Zukunft" ermoglicht (denn unter alteuropaischen Bedingungen hieß "gut" oder, anachronistisch ausgedruckt: zukunftsfahig, eben nicht Neuerung, sondern Bewahrung oder Wiederherstellung des Alten und Uberlieferten).

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Konsequenz dieses Befunds, der das Land in seiner Gesamtheit schadigenden Disposition des Ersten Standes, sollte die Trennung der weltlichen Stande von der Geistlichkeit sein, zwingende Folge der wankelmutigen, unzuverlassigen und in seinen tyrannischen Tendenzen illegitimen Handlungen und Haltung des Herzogs das geschlossene Vorgehen des ? nach der Befreiung vom priesterlichen Joch moralisch gereinigten ? Zweiten und Dritten Standes gegen den Landesherrn, wenn nicht mit Gewalt, so doch mit den Mitteln der Justiz und den durch die Reichsstruktur bereitgestellten Medien der Auseinandersetzung wie es neben der Appellation an Kaiser und Kurfursten besonders das Reichskammergericht war, das sich im Rahmen der adligen Konfliktkultur in der zweiten Halfte des 16. Jahrhunderts bereits als haufig genutzte Waffe etabliert hatte.

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Die in der adligen "Proposition" und dem internen Schreiben des Pankraz von Freiberg verwendeten Sprech- und Denkfiguren: adlige Autonomie, der Vertragscharakter des Verhaltnisses zwischen Landesfurst und Landstanden, Tradition und Recht als Basis des Selbstverstandnisses der standischen Reprasentanten gegen monarchische Willkur und vor allem die Einheit der Stande, die sie erst zu den wahren Vertretern, ja der Verkorperung des "Landes" an sich machten, bildeten das Argumentationspotential, die Selbstdeutungsressource, deren sich der Adel in den folgenden Auseinandersetzungen mit dem Herzog bediente ? in unterschiedlichen Gewichtungen und mit je nach Opportunitat bemuhten Verweisen auf die unbedingte Loyalitat zum angestammten Herrscherhaus und das unbezweifelte Recht der Wittelsbacher auf "Erbherrlichkeit". So zum Beispiel in der vom 5. April 1563 datierten "Letzten Schrift der weltlichen Stande in Religionssachen" des Ingolstadter Landtags  [ 27 ] , in der neben der Betonung der Gehorsamspflicht gegenuber dem "angebornen erbhern" hinsichtlich weltlicher Angelegenheiten das davon unabhangige und durch die Einheit der Stande konzipierte "furstentumb" und geliebte "vatterland", dem die mit Herrschaftsrechten ausgestatteten Adligen und die geistlichen Angelegenheiten zugeordnet waren, figurierte.

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Dass Pankraz von Freiberg einerseits bereit war, die Eintracht der Stande bzw. die Integration der Stadte und Markte in eine ? vom protestantischen Adel majorisierte ? Einheit auch mit Gewalt zu erzwingen, bzw. andererseits die mangelnde Einigkeit und Kohasion der Stande im Verhaltnis zum Herzog lebhaft beklagte (dies zumindest die von der herzoglichen Regierung in einem im Rahmen des Ingolstadter Landtags entworfenen Fragebogens geaußerte Vermutung; er bildete die Grundlage fur eine Umfrage unter erwiesenen Katholiken und Parteigangern des Herzogs  [ 28 ] ), spricht nicht gegen die Beobachtung von der standischen Harmonie als Basis ihrer Legitimation, eher im Gegenteil. In sozialer und moralischer Hinsicht stellten die protestantischen Aristokraten ? zumindest in ihrer eigenen Wahrnehmung ? nicht nur die sanior , sondern fraglos auch die maior pars des Landes dar. Auch die Aufforderung Pankraz von Freibergs an seine in Munchen versammelten Standesgenossen, die von Albrecht V. als Standesgericht einberufenen Mitglieder der Ritterschaft im Hochverratsprozess von 1564  [ 29 ] als Sachwalter der Privilegien und Freiheiten der Landsassen und damit des Vaterlandes insgesamt zu begreifen, nahm dieses Denkmuster wiederum auf.

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In der direkten Konfrontation der als solche denunzierten Insurgenten mit ihrem Landesfursten trat vor allem der Aspekt der Tradition bzw. der Landesfreiheiten, die die Rechtsstellung des Adels bekraftigten und vor Ubergriffen des Herzogs auf seine personliche und funktionale (herrschende) Autonomie schutzten, in den Vordergrund; gerade der Verweis auf die Bedeutung der individuellen "Intaktheit" verband sich gewissermaßen zwingend mit dem grundsatzlich nicht mehr diskutierbaren Ruckzug auf die standesspezifische "Ehre".  [ 30 ] Eine dem besonderen Rechtsstand der angeklagten Partei geschuldete Erganzung bzw. Ausweitung der zwischen Adel und Herzog ausgetauschten Argumente findet sich in der Rechtfertigung des Grafen von Ortenburg, der sich auf die Reichsunmittelbarkeit seiner Person und Besitzungen, die in gleichem Maße fur die Herren von Maxlrain und Haag galt, bezog, um damit das unbestrittene Recht von Reichsstanden zur Durchfuhrung der Reformation zu begrunden, deren Integration in den vom Reich gesicherten Religionsfrieden.  [ 31 ] Dieser Verweis auf die juristische und damit gewissermaßen auch standische Gleichheit beider Parteien ? der "Miniaturreichsstande" und des machtigen Herzogs von Ober- und Niederbayern ? war zum einen nichts anderes als die Artikulation einer durch die Rechtsstruktur des Reichs begrundeten und garantierten Situation, wie auch immer prekar sie auf Grund des brutalen machtpolitischen Kalkuls der Bayernherzoge tatsachlich war. Zum anderen jedoch gewann er zusatzliches Gewicht durch den Anschluss des Landesadels an die reichsunmittelbare Elite, nicht nur in religiosen Belangen, sondern auch hinsichtlich des empfundenen und wirklichen Status’: Das Recht auch der einfachen Hofmarksherren zur Regelung der Konfession ihrer "Untertanen"  [ 32 ] , die adlige Inanspruchnahme der den Reichsstanden gewahrten Religionsfreiheit  [ 33 ] gerieten unter solchen Auspizien zu mehr als zum Ausdruck individueller Gewissensfreiheit ? sie wurden, angesichts der Formierung einer reichsunmittelbaren Ritterschaft im benachbarten Schwaben und Franken, zu einer fur die Herrschaftsgewalt der Wittelsbacher existentiell bedrohlichen Denkfigur.

Der Herzog

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Das, was in den Augen der adligen Elite "standische Einheit" und damit fraglos positiv konnotiert war, stellte sich fur den Monarchen und die Vertreter der herzoglichen Burokratie als eine subversive und illegitime, nicht fur das Land, sondern gegen den Landesfursten gebildete ? eben: Verschworung dar (So war von "haimbliche congregationes" des "Eck cum suis complicibus" die Rede.  [ 34 ] Das nicht-offentliche ? eben geheime ? Vorgehen der Adelsgruppe konnte so als Beweis ihrer "Lichtscheue", der Unredlichkeit ihrer Motive, Methoden und Ziele, dienen.). Der im Rahmen einer Umfrage unter katholischen und herzogstreuen Mitgliedern der Landstande in Ingolstadt geaußerte Verdacht, der Graf von Ortenburg und Pankraz von Freiberg waren vor Drohungen und Gewalt gegenuber den Reprasentanten des Dritten Standes nicht zuruckgeschreckt, entpuppt sich unter diesem Gesichtspunkt als Versuch, die gegnerische Gruppe schon in ihrer Konstituierung als rechtsfern und unfrei zu diskreditieren  [ 35 ] ; die bemerkenswerte Einheitlichkeit ? gar Einheitsfront ? der Protestanten  [ 36 ] geriet so vom Ausdruck adligen Zusammenhalts zum Element der Spaltung der Ritterschaft, ja der Landschaft uberhaupt.  [ 37 ] Man war nicht mit inneradliger Harmonie, sondern mit "haimbliche verstantnus" konfrontiert, nicht mit den Anwalten der Traditionen und Freiheiten Bayerns, sondern gefahrlichen Neuerern und Umsturzlern, die die eigenen Standesgenossen und die Untertanen zum Aufruhr gegen die existierende Herrschafts- und Gesellschaftsordnung aufriefen.  [ 38 ]

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Und noch einmal: Was diese Bewegung so gefahrlich machte, war, dass sie nicht lediglich aus Individuen bestand ? wie unangenehmen auch immer diese waren ?, sondern dass sie von einer festen, solidarischen Gruppe getragen wurde.  [ 39 ]

<28>

Im Rahmen des Verweises der Angelegenheit an die herzoglichen Rate nahm Albrecht V. explizit Bezug vor allem auf die Gefahr, die nicht nur der Wohlfahrt, dem Frieden und der Einigkeit des Landes, sondern auch der Reputation und Ehre des Fursten durch die auf dem Ingolstadter Landtag auffallig Gewordenen drohte.  [ 40 ] Der Leumund des Herzogs namlich, und nicht der Zusammenhalt der Stande ? dieser Wert war es, der das Potential zur Rebellion in sich barg ? sollte vor innerstandischen Vereinbarungen und Solidaritaten als Bezugspunkt des allgemeinen Wohls dienen: Denn der Herzog und nicht die Stande in ihrer Gesamtheit verkorperte "das Land".  [ 41 ] Die Rechtfertigung der herausgehobenen Stellung des Adels im Ganzen der bayerischen Sozialstruktur erscheint so als Ergebnis nicht von autonomen Traditionen und autogenen Rechtstiteln, sondern als Gnade des Landesherrn. "Ritterschaft" hieß in der monarchischen Definition folglich nicht eine kollektive, eben standische, Selbstvergewisserung, sondern individuelle, durch Dienst und Gunst auf den Fursten ausgerichtete, verliehene und auch wieder entziehbare, unverdiente furstliche Gabe.

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Der Tradition, die der Adel mit dem Verweis auf die Landesfreiheiten und einem kooperativen Herrschaftsmodell zwischen Standen und Monarchen fur sich beanspruchte, setzte Albrecht V. die Tradition der Orthodoxie entgegen: Es war weniger die rechtlich-politische und diesseitige, als vielmehr die religiose und damit jenseitige Konstanz und Verlasslichkeit, die das wittelsbachische Herrscherhaus auszeichnete. Diese enge Verbindung von Rechtglaubigkeit und Seelenheil mit dem furstlichen Herrschaftsmodell ermoglichte dem Herzog die Etikettierung der von den protestantischen Adligen in Vorschlag gebrachten religiosen Neuerungen als crimen laesae maiestatis .  [ 42 ] Der Versuch der Ausdehnung des den Reichsstanden zugestandenen Religionsfriedens auf den Adel geriet in der Diktion des Herzogs so zum Aufruf zu Ungehorsam und Insubordination ? Bauern und Adlige waren im Sinne der Untertanenschaft gleich und ihrem Erbherrn so gleichermaßen zu politischem und religiosem Gehorsam verpflichtet. Mit dieser zumindest verbal vorgenommenen Integration des Adels in die Gesamtheit der bayerischen Bevolkerung wurde ihm jeglicher Anspruch auf ? neben oder gegebenenfalls gegen den Herzog ausgeubte ? Herrschaft bestritten.

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Der durch gemeinsame Interessen und in gemeinsamen Aktionen gestifteten, sich autark definierenden adligen Einheit setzte Albrecht V. sprachlich und sachlich ein Programm der Atomisierung der Ritterschaft, ja der Stande uberhaupt entgegen. Dies geschah zum einen durch die Betonung von Dienst und Verdienst am Herrscherhaus fur adlige Existenz, andererseits durch gezielte Integration von individuell bestimmten, besonders "katholischen" und herzogsnahen Aristokraten in die gegen die protestantische Gruppe gerichteten Aktionen, sowohl im Kontext des Ingolstadter Landtags als auch wahrend des Munchner Prozesses von 1564: Die detaillierte Befragung von Pralaten, Adligen und Vertretern der Stadte nach dem Verhalten und den Außerungen der Verdachtigen auf dem Landtag fungierte ebenso als Instrument der massiven Storung ? gar Zerstorung ? der adligen Eintracht durch gegenseitige Bespitzelungen und Verrat wie die Berufung eben nicht der Landschaft insgesamt zum Richtergremium uber die "Hochverrater", sondern dessen Rekrutierung aus eigens bestimmten herzoglichen Amtstragern und Landleuten, die sich des besonderen Vertrauens Albrechts V. erfreuten.  [ 43 ] Selbst die Aufforderung, sich im Urteil nicht durch Nachbarschaft, Freundschaft und Verwandtschaft, also die zentralen Instrumente innerstandischer Kohasion und Elitenrekrutierung und -perpetuierung, leiten zu lassen  [ 44 ] , erscheint so nicht lediglich als Ruf nach Sachlichkeit, sondern als Angriff auf den aristokratischen Zusammenhalt.

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Dass das Urteil im Prozess um die so genannte "Adelsverschworung" den Vorwurf des Hochverrats nicht bestatigte, mag man als Beleg der durch den herzoglichen Kanzler Oswald von Eck geaußerten Vermutung, die engen verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Bindungen von Richtern und Angeklagten verhinderten eine objektive Beurteilung, deuten.  [ 45 ] Es ist ohnehin bemerkenswert und erklarungsbedurftig, dass im Rahmen der Urteilsfindung die Gutachten der adligen Rate einen wesentlich moderateren Ton anschlugen  [ 46 ] als die extrem scharf gehaltenen Vorschlage der burgerlichen Juristen  [ 47 ] ? abgesehen von der naheliegenden Vorstellung einer "standischen Befangenheit" ist die Vermutung einer spezifisch burgerlichen Auspragung des Politikertypus des Falken im Gegensatz zu einer gelasseneren Konzeption von Recht und Rechtsprechung der aristokratischen Tauben nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.  [ 48 ]

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Dennoch: Trotz der im Einzelfall von besonders rigorosen Vorstellungen des Herzogs und seines Kanzlers abweichenden Urteile des Munchner Gerichts war die Demutigung der protestantischen "Verschworer" hinreichend, ja vollkommen: Sie wurden nicht lediglich individuell zur Rechenschaft gezogen, sondern auch als Gruppe zerschlagen ? das "Vereinzelungskonzept" Albrechts V. hatte auch in seiner milden Form Erfolg.

Konfessionelle Devianz und adlige Existenz im 16. Jahrhundert

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Sowohl in den Selbstbeschreibungen der Aristokraten um Joachim von Ortenburg und Pankraz von Freiberg als auch in den Berichten und Gutachten der herzoglichen Behorden spielte die Bezugnahme auf Adelsgruppen jenseits der bayerischen Grenzen eine wichtige argumentative und identitatszuweisende Rolle.  [ 49 ]

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Zum einen fungierte der oben erwahnte Verweis der weltlichen Stande auf die Duldung evangelischer Praktiken in den osterreichischen Erblanden und anderen Territorien des Reichs als Versuch der Relativierung des Neuerungsgrades und Umsturzpotentials ihrer Forderungen. Einen ahnlichen argumentativen Zweck hatte auch die Benennung des abschreckenden Beispiels der Bauernunruhen im Pinzgau durch Joachim von Ortenburg und Pankraz von Freiberg  [ 50 ] , wodurch dem Herzog die extrem gefahrlichen Konsequenzen einer zu harten und romzentrierten Religionspolitik vor Augen gestellt werden sollten. Die unter anderem von Joachim von Ortenburg vorgenommenen Parallelisierungen mit der erblandischen Aristokratie und schließlich den hugenottischen Adligen in Frankreich  [ 51 ] , die sich erst im Jahr zuvor, 1562, in den ersten in einer Reihe von acht Kriegen gegen ihren Konig eingelassen hatten, ist nicht nur ein Beweis des großen, europaweiten politischen und religiosen Bewusstseins der Spitzenschicht des bayerischen Adels, sondern muss auch als Element der kollektiven Selbstplatzierung in eine nicht an territorialstaatliche Grenzen gebundene, solidarische "societe des nobles" gedeutet werden.

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Die seitens Albrechts V. wohl nicht ganz zu Unrecht als Drohung verstandenen Hinweise auf die gegenwartige politische Lage in Europa  [ 52 ] , die im Gefolge des Hochverratsprozesses von 1564 durch in der Korrespondenz des Grafen von Ortenburg belegte Kontakte zu illustren Vertretern des protestantischen Adels im Reich erhartet wurden  [ 53 ] , erschienen in ihrer Konsequenz als ein die Grenzen Bayerns sprengender reichsweiter Zusammenschluss von protestantischen "curfursten, fursten und stenden"  [ 54 ] gegen die Autoritat des angestammten Herrscherhauses.

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Es ware sicherlich verkurzt, das protestantische Bekenntnis des bayerischen Adels lediglich als "protext und furwendung"  [ 55 ] fur den Ausbau der eigenen Herrschaftsstellung oder als ideologisches Feigenblatt fur eine antimonarchische Bewegung zu deuten. Dennoch bleibt es auffallig, dass ein vom Monarchen abweichendes religioses Bekenntnis in zahlreichen Regionen Europas zumindest im 16. und fruhen 17. Jahrhundert ein Amalgam mit aristokratischer Opposition gegen furstliche Autokratie bildete ? ob man dabei an die besonders aristokratisch gepragte katholische Minderheit im England der Tudors und fruhen Stuarts denkt oder an den bemerkenswert kontinuierlichen Katholizismus des schwedischen Adels bis zu Gustav Adolfs Eintritt in den Dreißigjahrigen Krieg, den Protestantismus fast des gesamten osterreichischen und erblandischen Adels oder die Hugenottenkriege.  [ 56 ] Wie sich die fruhneuzeitlichen Monarchien des eigenen und des Gewissens ihrer Untertanen beim Ausbau der vormodernen Staatlichkeit bedienten (unter anderem dies meint das Konzept der "Konfessionalisierung"), so taten dies auch ihre prominentesten Gegner in dem Versuch, standische, aristokratische Gesellschaftsvorstellungen gegen monarchische zu bewahren; auch fur Frondeure war der Rekurs auf Wahrheit und Seligkeit als die eigene Gruppe zusammenhaltendes Bindemittel konkurrenzlos.

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Die europaischen Selbstdeutungen der fruhneuzeitlichen Akteure positionierten die bayerischen Vorgange der Jahre 1563 und 1564 ganz selbstverstandlich in einen europaweiten Zusammenhang ? die historische Forschung sollte ihnen nicht nachstehen.



[ 1 ] Vergleichbare Diskussionen fanden auch zwischen dem Furstabt und dem Adel von Fulda statt; vgl. Gerrit Walther, Abt Balthasars Mission. Politische Mentalitaten, Gegenreformation und eine Adelsverschworung im Hochstift Fulda (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 67), Gottingen 2002, 25.

[ 2 ] Die grundsatzlichste Einfuhrung zum bayerischen Adel der Fruhen Neuzeit ist: Karl Beisel: The Bavarian Nobility in the Seventeenth Century. A Socio-political Study, New York 1969

[ 3 ] Joachim Schneider: Spatmittelalterlicher deutscher Niederadel. Ein landschaftlicher Vergleich (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 52), Stuttgart 2003, 295-309.

[ 4 ] Johann Ferdinand Huschberg: Geschichte des herzoglichen und graflichen Gesamthauses Ortenburg, Sulzbach 1828.

[ 5 ] Vgl. Maximilian Lanzinner: Furst, Rate und Landstande. Die Entstehung der Zentralbehorden in Bayern 1511-1598 (= Veroffentlichungen des Max-Planck-Instituts fur Geschichte 61), Gottingen 1980; Gabriele Greindl, Untersuchungen zur bayerischen Standeversammlung im 16. Jahrhundert. Organisation, Aufgaben und die Rolle der adligen Korporation (= Miscellanea Bavarica Monacensia 121), Munchen 1983.

[ 6 ] Schneider: Niederadel (wie Anm. 3), 93-132.

[ 7 ] Schneider: Niederadel (wie Anm. 3), 520-534.

[ 8 ] Edition des Textes bei Gustav Freiherr von Lerchenfeld (Hg.): Die altbaierischen landstandischen Freibriefe mit den Landesfreiheitserklarungen, Munchen 1854, 157-163.

[ 9 ] Zusammenfassend zu Reformation, Gegenreformation und katholischer Reform im Bayern des 16. Jahrhunderts: Heinrich Lutz / Walter Ziegler: Das konfessionelle Zeitalter. Erster Teil: Die Herzoge Wilhelm IV. und Albrecht V., in: Andreas Kraus (Hg.): Handbuch der bayerischen Geschichte. Zweiter Band: Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2. Aufl., Munchen 1988, 322-392; Walter Ziegler: Bayern, in: Anton Schindling / Walter Ziegler (Hg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 1: Der Sudosten (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 49), 2. Aufl., Munster 1989, 56-70.

[ 10 ] Claus-Jurgen Roepke: Die evangelische Bewegung in Bayern im 16. Jahrhundert, in: Hubert Glaser (Hg.): Um Glauben und Reich. Kurfurst Maximilian I. Beitrage zur Bayerischen Geschichte und Kunst 1573-1657 (= Wittelsbach und Bayern II / 1), Munchen / Zurich 1980, 101-114.

[ 11 ] Dazu: Alois Knopfler: Die Kelchbewegung in Bayern unter Herzog Albrecht V. Ein Beitrag zur Reformationsgeschichte des 16. Jahrhunderts, Munchen 1891.

[ 12 ] Vgl.: Wilhelm Knappe: Wolf Dietrich von Maxlrain und die Reformation in der Herrschaft Hohenwaldeck (= Quellen und Forschungen zur bayerischen Kirchengeschichte 4), Leipzig 1920.

[ 13 ] Walter Goetz: Ladislaus von Fraunberg, der letzte Graf von Haag, Munchen 1889.

[ 14 ] Leonhard Theobald: Die Einfuhrung der Reformation in der Grafschaft Ortenburg (= Beitrage zur Kulturgeschichte des Mittelalters und der Renaissance 17), Leipzig / Berlin 1914.

[ 15 ] Arno Seifert: Die "Seminarpolitik" der bayerischen Herzoge im 16. Jahrhundert und die Begrundung des jesuitischen Schulwesens, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 125-132.

[ 16 ] Karl Hausberger: Die kirchlichen Trager der Katholischen Reform in Bayern, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 115-124.

[ 17 ] Volker Press: Bayerns wittelsbachische Gegenspieler ? Die Heidelberger Kurfursten 1505-1685, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 24-39.

[ 18 ] Dazu: Walter Goetz: Die angebliche Adelsverschworung gegen Herzog Albrecht V. von Bayern (1563/64), in: Forschungen zur Geschichte Bayerns 13 (1905), 211-229; Leonhard Theobald: Die sog. bayerische Adelsverschworung von 1563, in: Beitrage zur bayerischen Kirchengeschichte 20 (1914), 28-73. Die maßgebliche sozialgeschichtliche Einordnung dieser Vorgange hat Stefan Weinfurter vorgelegt: Herzog, Adel und Reformation. Bayern im Ubergang vom Mittelalter zur Neuzeit, in: Zeitschrift fur Historische Forschung 10 (1983), 1-39.

[ 19 ] Vgl. Karl Hartmann: Der Prozeß gegen die protestantischen Landstande in Bayern unter Herzog Albrecht V. 1564, Munchen 1904.

[ 20 ] Die maßgeblichen Quellen sind ediert bei: Walter Goetz / Leonhard Theobald (Bearb.): Beitrage zur Geschichte Herzog Albrechts V. und der sog. Adelsverschworung von 1563 (= Briefe und Akten zur Geschichte des sechzehnten Jahrhunderts mit besonderer Rucksicht auf Baierns Furstenhaus 6), Leipzig 1913.

[ 21 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 72-77.

[ 22 ] "Wiewol sich nun e.f. G. damals genediglich resolvirt ... so sein uns jedoch hieruber dermassen vilfeltig irrung ... und eintrag begegnet ..."; Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 73f.

[ 23 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 77.

[ 24 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 78 ? 81.

[ 25 ] Zu Person und theologischer Ausrichtung des Pankraz von Freiberg vgl.: Leonhard Theobald: Der Religionsprozeß gegen Pankraz von Freiberg von 1561, in: Beitrage zur bayerischen Kirchengeschichte 21 (1915), 64-72; 108-123, 157-169; Gerhart Herold: Pankraz von Freiberg und die baierische Kelchbewegung, in: Zeitschrift fur Bayerische Kirchengeschichte 39 (1970), 114-126.

[ 26 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 79.

[ 27 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 81f.

[ 28 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 83-85.

[ 29 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 279f.

[ 30 ] In der Rechtfertigung des Pankraz von Freiberg, 1563, Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 95-97; ahnlich auch: Pankraz von Freiberg an Albrecht V., 19. 5. 1564, Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 265f. "Grenzen" ? sowohl des Herrschaftsbereichs als auch der Person ? wurden so zum zentralen zu Schutzenden des Adels.

[ 31 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 171-176.

[ 32 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 81f.

[ 33 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 89.

[ 34 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 90.

[ 35 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 83.

[ 36 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 85.

[ 37 ] Ahnlich auch in den 1563 gegenuber Pankraz von Freiberg gemachten Vorwurfen: Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 94f.

[ 38 ] So mit dem Verweis Pankraz von Freibergs auf die Bauernaufstande im Pinzgau, Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 84, 86-88.

[ 39 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 90: "Bei der augsp. confession wellen si steif bleiben, dieselb nit stukweis, sonder gar mitainander haben ..."

[ 40 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 92-94.

[ 41 ] In diesem Sinne argumentierte Albrecht V. auch bei der Eroffnung des Hochverratsprozesses am 5. Juni 1564 in Munchen; Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 280f.

[ 42 ] Proposition Albrechts V., 5. 6. 1564, Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 283f.

[ 43 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 293: "... lantsessen, lehenleut und undertonen, als zu denen irf. G. sonders und genediges vertrauen haben, ..."

[ 44 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 295f.

[ 45 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 296, Anm. 1.

[ 46 ] Neben den durch die Landesfreiheiten grundgelegten Rechten der Angeklagten hoben die Adligen auch die Nicht-Opportunitat von besonders harten und ehrverletzenden Strafen fur ihre Standesgenossen hervor; Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 296-299, 311-315.

[ 47 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 315-317.

[ 48 ] Vgl. Wolfgang Behringer, Falken und Tauben. Zur Psychologie deutscher Politiker im 17. Jahrhundert, in: Ronnie Po-chia Hsia / Bob Scribner (Hg.): Problems in the Historical Anthropology of Early Modern Europe (= Wolfenbutteler Forschungen 78), Wiesbaden 1997, 219-261.

[ 49 ] Die Einordnung der "Adelsverschworung" in einen reichsweiten verfassungs- und sozialgeschichtlichen Kontext bei: Volker Press: Wilhelm von Grumbach und die deutsche Adelskrise der 1560er-Jahre, in: ders.: Adel im Alten Reich. Gesammelte Vortrage und Aufsatze, hg. von Franz Brendle / Anton Schindling (= Fruhneuzeit-Forschungen 4), Tubingen 1998, 383-421, hier 402-405.

[ 50 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 84f.

[ 51 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 86.

[ 52 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 94.

[ 53 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 270f.

[ 54 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 286.

[ 55 ] Goetz: Beitrage (wie Anm. 20), 294.

[ 56 ] Ronald G. Asch: Nobilities in Transition 1550-1700. Courtiers and Rebels in Britain and Europe (= Reconstructions in Early Modern History); London 2003, 61-67, 101-124.

Autor:

Dr. Christian Wieland
Historisches Seminar der Albert-Ludwigs-Universitat
Lehrstuhl fur Neuere Geschichte
Werthmannplatz, KG IV
79085 Freiburg
christian.wieland@geschichte.uni-freiburg.de

Empfohlene Zitierweise:

Christian Wieland : Die bayerische Adelsverschworung von 1563. Ereignis und Selbstdeutungen , in: zeitenblicke 4 (2005) , Nr. 2 , [ 2005-06-28 ], URL : https://www.zeitenblicke.de/2005/2/Wieland/index_html , URN : urn:nbn:de:0009-9-1326

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