Nutzungsvereinbarung API
§ 1 Vertragsgegenstand:
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Bereitstellung der vertraglich erfassten Daten durch den Lizenzgeber und die Einraumung von Nutzungsrechten bzw. der Verwendung dieser Daten durch den Lizenznehmer.
1.2 Der Lizenzgeber halt fur den Lizenznehmer Daten aus dem Fahrplanauskunftssystem uber eine entsprechende Schnittstelle (API) zum Abruf bereit.
§ 2 Leistungen des Lizenzgebers:
2.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Vertrages, dem Lizenznehmer uber die Schnittstelle Zugang zu den Schnittstellendaten zu ermoglichen.
2.2 Der Lizenzgeber wird die uber die Schnittstelle bereit gestellten Fahrplanauskunftsdaten regelmaßig aktualisieren. Der Zeitpunkt der Aktualisierung kann insbesondere bei technischen Problemen, Ausfallen bei der Zulieferung von Daten durch Dritte oder bei aktuellen Anderungen (z. B. Streckenanderungen) variieren.
2.3 Die Schnittstelle ist in der Regel durchgehend erreichbar. Hiervon ausgenommen ist die Durchfuhrung von notwendigen Wartungsarbeiten und Verbesserungen, sowie Ausfalle, Einwirkungen hoherer Gewalt, sowie technische, vor allem systemimmanente Grunde, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat.
2.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, die Schnittstelle und die Bereitstellung der Daten technisch zu verandern und weiterzuentwickeln. Etwaige Anpassungskosten hat der Lizenznehmer selbst zu tragen.
2.5 Diese Vereinbarung begrundet keine Anspruche des Lizenznehmers auf die Bereitstellung bestimmter Daten in einem bestimmten Umfang, in einer bestimmten Qualitat und zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf eine bestimmte Verfugbarkeit. Aus diesem Grund schuldet der Lizenzgeber auch nicht die Vollstandigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Daten.
§ 3 Pflichten des Lizenznehmers:
3.1 Uber die Schnittstelle zur Verfugung gestellte Daten durfen lediglich als Live-Abfragen dargestellt werden. Unter Live-Abfrage ist die Abfrage einzelner Fahrplaninformationen entsprechend der Anfrage des Endnutzers zu verstehen. Untersagt ist der systematische Abruf der Daten oder eines wesentlichen Teils der Daten (Serienabfragen).
3.2 Der Lizenznehmer darf die hiermit gewahrte Zugangsmoglichkeit (insbesondere Zugangsdaten oder API-Schlussel) nicht an Dritte oder Endnutzer weitergeben.
3.3 Eine uber 3.1 und 3.2 hinausgehende Weitergabe der Daten ist mit dem Lizenzgeber ausdrucklich zu vereinbaren.
§ 4 Rechteeinraumung und Formen der Zusammenarbeit:
4.1 Der Lizenznehmer erhalt das nicht ausschließliche, nicht ubertragbare, nicht unterlizenzierbare sowie zeitlich und inhaltlich auf die Dauer des Vertrages beschrankte Recht, die bereitgestellten Daten uber die Schnittstelle abzurufen und fur die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung a) zu vervielfaltigen, zu verandern, zu bearbeiten, b) mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammenzufuhren und zu selbstandigen neuen Datensatzen zu verbinden und c) die Daten bzw. die neuen Datensatze auf eigenen Anwendungen, das heißt auf der Webseite, in einer Softwareanwendung oder einer mobilen Applikation, in offentlichen und nicht offentlichen elektronischen Netzwerken einzubinden und anzuzeigen.
4.2 Die Bereitstellung der Daten selbst hat grundsatzlich kostenfrei zu erfolgen. Die Bereitstellung der Daten uber eine kostenpflichtige Plattform oder mobile Applikation des Lizenznehmers ist - nach vorheriger Zustimmung durch den Lizenzgeber - jedoch zulassig.
4.3 Bei jeder Nutzung ist sicherzustellen, dass das Logo des Lizenzgebers und/oder ein Link auf eine von dem Lizenzgeber zu benennende Webseite in lesbarer Große als Quellhinweise (z. B. in der Ergebnisliste der Fahrplanauskunft) platziert werden. Hierfur wird dem Lizenznehmer ein auf die Laufzeit des Vertrages beschranktes Nutzungsrecht an dem von dem Lizenzgeber zur Verfugung gestellten Logo eingeraumt. Der Lizenznehmer wird des Weiteren an einer geeigneten Stelle folgenden Hinweis geben: ?Fahrplanauskunfte werden durch den Lizenzgeber zur Verfugung gestellt. Alle Angaben ohne Gewahr.“ Werden mit der Fahrplanauskunft noch weiterfuhrende Verknupfungen (nachfolgend Deeplinks) in die Informationssysteme des Lizenzgebers ausgeliefert, ist dies bei der Anzeige der Fahrt gegenuber dem Endnutzer kenntlich zu machen sowie eine einfache Moglichkeit fur die Nutzung der konkreten Verknupfung (konkret in Form parametrisierter Deeplinks) vorzusehen Die Ausgestaltung der Verknupfungen ist zwischen dem Lizenzgeber und -nehmer abzustimmen.
4.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Daten uber die vorgesehene Nutzung hinaus nicht an Dritte weiterzugeben, Dritten keinen Zugang zu diesen Daten zu gewahrleisten und sicherzustellen, dass eine unbefugte Nutzung ausgeschlossen ist.
4.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich weiterhin, die Daten nach vereinbartem Gebrauch bei sich zu loschen, soweit nicht etwas anderes fur die Zweckerreichung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Der Lizenzgeber ist auf Nachfrage uber die Loschung der Daten schriftlich zu informieren. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind von beiden Vertragspartnern einzuhalten.
4.6 Diese Regelung des § 4 gilt - soweit anwendbar - auch fur aggregierte Daten und auch fur im Zuge der Fahrplananderungen neu zusammengestellte Daten, die aus den uberlassenen Daten erstellt wurden.
4.7 Der Lizenznehmer erstattet in allen Fallen dem Lizenzgeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschaftigten Personen Verstoße gegen Vorschriften zum Schutz der Daten des Lizenzgebers oder gegen die im Vertrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind.
4.8 Die Vertragspartner informieren sich unverzuglich uber Anderungen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verhaltnisse, die Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben konnen.
4.9 Lizenznehmer und -geber sind sich einig, dass Fahrgastrechtsfalle auf Grund fehlender oder falscher Daten sowie die materiellen Regelungen in Bezug auf Verspatungserstattungen - d. h. Auswertung in Bezug auf das Verursacherprinzip etc. - im Rahmen der Fahrgastrechte nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
§ 5 Kostenbeteiligung/Vergutung: 5.1 Die Nutzung der Schnittstelle ist grundsatzlich kostenfrei.
5.2 Bei ungewohnlich hohen Belastungen der Schnittstelle durch oder uber den Lizenznehmer verstandigen sich Lizenznehmer und -geber uber eine Kostenbeteiligung des Lizenznehmers. Wird hieruber keine Einigkeit erzielt, kann der Lizenzgeber gemaß § 7.2 kundigen.
5.3 Sollte der Lizenznehmer Beratungs- und Unterstutzungsleistungen seitens des Lizenzgebers benotigen, so werden diese unter Zugrundelegung eines zwischen Lizenznehmer und -geber zu vereinbarenden Stundensatzes abgerechnet.
§ 6 Technische Anforderungen und Datenubertragung:
6.1 Die Zahl der Abrufe durch den Lizenznehmer kann seitens des Lizenzgebers technisch beschrankt werden. Im Falle einer Beschrankung teilt der Lizenzgeber die Zahl der maximalen Einzelabfragen pro Stunde bzw. pro Tag dem Lizenznehmer mit.
6.2 Der Lizenznehmer gewahrleistet durch technische Sicherungsmaßnahmen, dass ein massenhafter Abruf von Daten uber die Schnittstelle des Lizenzgebers verhindert wird, informiert den Lizenzgeber bei Sicherheitsproblemen und ergreift notigenfalls entsprechende Maßnahmen wie unverzugliche Abschaltung oder Isolierung der Schnittstelle bis zur nachweislichen Behebung des Problems.
6.3 Wenn es uber die Anwendung des Lizenznehmers zu einem Missbrauch oder zu sonstigen Einwirkungen auf die Schnittstelle kommt, die die Funktionstuchtigkeit oder Reaktionszeit erheblich einschranken, so hat der Lizenzgeber auf einen entsprechenden Hinweis nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, die Zahl der taglichen Abrufe oder Einzelabfragen des Lizenznehmers durch ein einseitiges Bestimmungsrecht technisch und vertraglich auf eine angemessene Zahl zu reduzieren.
6.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, den Zugang zu der Schnittstelle zu sperren, wenn es zu einem Missbrauch der Schnittstelle, zu Sicherheitsrisiken oder zu sonstigen Einwirkungen auf das Fahrplanauskunftssystem kommt, die die Funktionstuchtigkeit der Schnittstelle einschrankt oder diese in irgendeiner Weise ausspaht, wenn diese nachweislich von dem Lizenznehmer oder uber von einer seiner Anwendungen ausgehen. Der Lizenzgeber wird die uneingeschrankte Bereitstellung der Daten fortsetzen, sobald die Ursache und das damit verbundene Problem beseitigt sind.
6.5 Die Vertragspartner treffen die dem jeweiligen Stand der Technik ublichen und erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schaden, die durch die Ubertragung der Daten kausal dadurch verursacht werden, dass diese Daten Viren, trojanische Pferde oder ahnliche Programme enthalten haben, die zu technischen Beeintrachtigungen, Zerstorungen der Server oder den Systemen der jeweils anderen Partei fuhren und die die liefernde Partei zu vertreten hat.
6.6 Der Client des Lizenznehmers muss sich die Daten vom Server des Lizenzgebers mittels einer gesicherten https-Anfrage abholen. Diesen kann der Client fur alle Folgeanfragen verwenden, bis die Zeit abgelaufen ist.
§ 7 Laufzeit und Kundigung:
7.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung uber die Bereitstellung und Verwendung von Daten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vollstandig einzustellen oder gegenuber einem Lizenznehmer ordentlich zu kundigen.
7.2 Das Recht zur fristlosen Kundigung aus wichtigem Grund bleibt unberuhrt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kundigenden Teil ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund des Lizenzgebers ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung verstoßt.
7.3 Mit Beendigung der Vereinbarung enden samtliche Nutzungsrechte. Nach Beendigung der Vereinbarung wird der Lizenznehmer unverzuglich alle Daten, die der Lizenzgeber uberlassen hat, vollstandig auf ihren Datenverarbeitungssystem und Datentragern loschen. Die ubliche Datensicherung und Archivierung bleibt unberuhrt.
§ 8 Gewahrleistungs- und Haftungsbeschrankung:
8.1 Der Lizenzgeber stellt die Daten so bereit, wie sie ihm vorliegen. Eine Gewahrleistung und Haftung fur die Eigentumsverhaltnisse, Fehlerfreiheit oder Vollstandigkeit, die Eignung fur einen bestimmten Zweck oder andere Umstande werden deshalb insofern ausdrucklich ausgeschlossen.
8.2. Ansonsten haften Lizenznehmer und -geber gegenseitig fur alle selbst oder durch Erfullungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden nur, soweit diese Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit beruhen, und stellen die andere Partei bei einer Inanspruchnahme infolge einer von Ihnen begangenen Pflichtverletzung von Anspruchen Dritter frei. Eine Haftung fur einfache Fahrlassigkeit besteht daneben nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschrankt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfullung die ordnungsgemaße Durchfuhrung des Vertrages uberhaupt erst ermoglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmaßig vertrauen darf.
8.3 Diese Beschrankungen gelten nicht im Rahmen ubernommener Garantien, fur Verletzungen des Lebens, des Korpers und der Gesundheit sowie fur Anspruche aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Anderungsvorbehalt:
9.1 Der Lizenzgeber behalt sich das Recht vor, jederzeit Anderungen oder Erganzungen vorliegender Nutzungsvereinbarung vorzunehmen. Der Lizenznehmer wird per E-Mail uber etwaige Anderungen informiert.
9.2 Die Anderungen gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer diesen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der widerspricht. Auf diese Folge wird der Lizenznehmer bei der Bekanntgabe ausdrucklich hingewiesen.
§ 10 Schlussbestimmungen:
10.1 Zukunftige Anderungen und Erganzungen bedurfen zur Wirksamkeit der Schriftform, was auch fur eine Aufhebung der Schriftform gilt. Die Textform genugt nicht.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gelsenkirchen, gesetzlich zwingende Gerichtsstande bleiben unberuhrt.
Version, Stand: 1.0, 16.04.2018